Artikel 76 VO (EU) 2025/2154
Gas-Wirkstoffe
(1) Die Produktion von Gas-Wirkstoffen in kontinuierlichen Prozessen (z. B. Lufttrennung) ist ständig auf die Qualität hin zu überwachen. Die Ergebnisse dieser Überwachung sind so aufzubewahren, dass eine Trendanalyse möglich ist.
(2) Transfer und Auslieferungen von kryogenem und verflüssigtem Gas sowie Befüllung und Etikettierung von Gasflaschen und mobilen Flüssiggasbehältern müssen den Anforderungen in Anhang III Abschnitte V.6.1. und V.6.2. der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2091 über eine gute Herstellungspraxis für Tierarzneimittel genügen.
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