Artikel 75 VO (EU) 2025/2154
Schritte zur Virusentfernung und -inaktivierung
(1) Schritte zur Virusentfernung und -inaktivierung sind innerhalb ihrer validierten Parameter durchzuführen.
(2) Es sind geeignete Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um eine potenzielle Viruskontamination von Schritten vor der Virusbeseitigung oder -inaktivierung auf solche danach zu verhindern. Die offene Verarbeitung ist in Bereichen vorzunehmen, die von anderen Verarbeitungsaktivitäten getrennt sind und über eine separate Belüftungsanlage verfügen.
(3) Für verschiedene Aufreinigungsschritte darf normalerweise nicht dieselbe Ausrüstung verwendet werden. Wird dennoch dieselbe Ausrüstung verwendet, ist diese vor der erneuten Verwendung ordnungsgemäß zu reinigen und zu sanitisieren.
(4) Es sind geeignete Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um eine potenzielle Virusübertragung (z. B. durch die Ausrüstung oder die Umgebung) aus vorherigen Schritten zu verhindern.
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