Artikel 5 VO (EU) 2025/327
Recht natürlicher Personen, Informationen in ihre eigene EHR einzugeben
Natürliche Personen oder ihre in Artikel 4 Absatz 2 genannten Vertreter haben das Recht, über Zugangsdienste für elektronische Gesundheitsdaten oder über mit diesen in jenem Artikel genannten Diensten verbundene Anwendungen Informationen in die EHR dieser natürlichen Personen einzugeben. Diese Informationen müssen in solchen Fällen klar als von der natürlichen Person oder ihrem Vertreter eingegeben erkennbar sein. Natürliche Personen oder ihre in Artikel 4 Absatz 2 genannten Vertreter dürfen nicht die Möglichkeit haben, die von Angehörigen der Gesundheitsberufe eingegebenen elektronischen Gesundheitsdaten und damit verbundenen Informationen direkt zu ändern.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.