Artikel 4 VO (EU) 2025/327
Zugangsdienste für elektronische Gesundheitsdaten für natürliche Personen und ihre Vertreter
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ein Zugangsdienst für elektronische Gesundheitsdaten oder mehrere solcher Zugangsdienste eingerichtet werden, wodurch natürlichen Personen der Zugang zu ihren personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten und die Ausübung ihrer in Artikel 3 und in den Artikeln 5 bis 10 genannten Rechte ermöglicht wird. Diese Zugangsdienste für elektronische Gesundheitsdaten sind für natürliche Personen und ihre in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Vertreter kostenlos.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass als Funktionalität von Zugangsdiensten für elektronische Gesundheitsdaten mindestens ein digitaler Vertreterdienst eingerichtet wird, der Folgendes ermöglicht:
- a)
- natürlichen Personen, andere natürliche Personen ihrer Wahl dazu zu berechtigen, in ihrem Namen für einen begrenzten oder unbegrenzten Zeitraum und erforderlichenfalls nur für einen bestimmten Zweck Zugang zu ihren personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten oder zu Teilen davon zu erhalten, und diese Berechtigungen verwalten zu können; und
- b)
- rechtlichen Vertretern von natürlichen Personen, Zugang zu personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten dieser natürlichen Personen zu erhalten, deren Angelegenheiten sie im Einklang mit dem nationalen Recht verwalten.
Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften für in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Berechtigungen und Handlungen von Vormunden und anderen rechtlichen Vertretern fest.
(3) Die in Absatz 2 genannten digitalen Vertreterdienste müssen eine solche Berechtigung in transparenter und leicht verständlicher Weise, kostenlos und in elektronischer Form oder in Papierform bereitstellen. Natürliche Personen und ihre Vertreter sind über ihre Berechtigungen zu informieren, einschließlich darüber, wie sie diese Rechte ausüben können, sowie über das Berechtigungsverfahren.
Die digitalen Vertreterdienste müssen einen einfachen Beschwerdemechanismus für natürliche Personen bereitstellen.
(4) Die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten digitalen Vertreterdienste müssen zwischen den Mitgliedstaaten interoperabel sein. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität der digitalen Vertreterdienste der Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 98 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(5) Die Zugangsdienste für elektronische Gesundheitsdaten und die digitalen Vertreterdienste müssen für Menschen mit Behinderungen, schutzbedürftige Gruppen und Personen mit geringer digitaler Kompetenz leicht zugänglich sein.
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