Artikel 3 VO (EU) 2025/327

Recht natürlicher Personen auf Zugang zu ihren personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten

(1) Natürliche Personen haben das Recht, über die in Artikel 4 genannten Zugangsdienste für elektronische Gesundheitsdaten Zugang zumindest zu den sie betreffenden personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten, die unter die in Artikel 14 genannten prioritären Kategorien fallen und für die Gesundheitsversorgung verarbeitet werden, zu erhalten. Der Zugang muss unter Berücksichtigung der technischen Umsetzbarkeit unverzüglich nach der Erfassung der personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten in einem EHR-System kostenlos und in leicht lesbarer, konsolidierter und zugänglicher Form gewährt werden.

(2) Natürliche Personen oder Ihre in Artikel 4 Absatz 2 genannten Vertreter haben das Recht, über die in Artikel 4 genannten Zugangsdienste für elektronische Gesundheitsdaten eine elektronische Kopie zumindest der personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten in Bezug auf diese natürlichen Personen, die unter die in Artikel 14 genannten prioritären Kategorien fallen, in dem in Artikel 15 genannten europäischen Austauschformat für EHR kostenlos herunterzuladen.

(3) Gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2016/679 können die Mitgliedstaaten die Rechte aus den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels beschränken, insbesondere wenn diese Beschränkungen aus Gründen der Patientensicherheit sowie unter ethischen Gesichtspunkten zum Schutz der natürlichen Person erforderlich sind, indem sie den Zugang zu ihren personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten erst mit begrenztem zeitlichen Aufschub zu gewähren, bis ein Angehöriger der Gesundheitsberufe der betroffenen natürlichen Person die Informationen mit unter Umständen erheblichen Auswirkungen auf ihre Gesundheit auf angemessene Weise mitteilen und erläutern kann.

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