Artikel 79 VO (EU) 2025/327
EU-Datensatzkatalog
(1) Die Kommission erstellt einen EU-Datensatzkatalog, der die nationalen Datensatzkataloge, die von den Zugangsstellen für Gesundheitsdaten in allen Mitgliedstaaten erstellt wurden, und die Datensatzkataloge der befugten Teilnehmer von HealthData@EU verbindet.
(2) Der EU-Datensatzkatalog, die nationalen Datensatzkataloge sowie die Datensatzkataloge der befugten Teilnehmer von HealthData@EU werden öffentlich verfügbar gemacht.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.