Artikel 80 VO (EU) 2025/327
Mindestspezifikationen für Datensätze mit großer Wirkung
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Mindestspezifikationen für Datensätze mit großer Wirkung für die Sekundärnutzung festlegen, wobei sie bestehende Infrastrukturen, Standards, Leitlinien und Empfehlungen der Union berücksichtigt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 98 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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