Artikel 2 VO (EU) 2025/35

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen aus Artikel 3, den Anhängen III, VIII, X und Xa der Verordnung (EU) 2017/2400, sowie aus Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1127.

Außerdem bezeichnet der Ausdruck

1.
„Prüffamilie für das Überprüfungsverfahren” (verification testing procedure, VTP) oder „VTP-Prüffamilie” eine Gruppe von Fahrzeugen, die eines oder mehrere der in Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a bis f, h und j der Verordnung (EU) 2017/2400 aufgeführten Bauteile, selbstständigen technischen Einheiten und Systeme gemeinsam haben;
2.
„Prüfung nach dem Überprüfungsverfahren” (verification testing procedure, VTP) oder „VTP-Prüfung” eine Prüfung, die an einem in Betrieb befindlichen Fahrzeug nach dem Überprüfungsverfahren gemäß Anhang Xa der Verordnung (EU) 2017/2400 durchgeführt wird;
3.
„Luftwiderstandsfamilie für die Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge” (in-service verification, ISV) oder „ISV-Luftwiderstandsfamilie” eine Gruppe von Fahrzeugen mit einem niedrigeren oder dem gleichen angegebenen Luftwiderstandswert wie das Stammfahrzeug der für die Durchführung einer Luftwiderstandsprüfung ausgewählten Luftwiderstandsfamilie, die gemäß Anhang VIII Anlage 5 der Verordnung (EU) 2017/2400 mit diesem Stammfahrzeug innerhalb derselben Luftwiderstandsfamilie sein dürfen;
4.
„Luftwiderstandsprüfung” eine Prüfung mit konstanter Geschwindigkeit gemäß Anhang VIII Abschnitt 3 der Verordnung (EU) 2017/2400, die mit Drehmomentmessungen an einem in Betrieb befindlichen Fahrzeug durchgeführt wird;
5.
„CFD-Familie” eine Gruppe von Fahrzeugen, bei denen der Luftwiderstandswert anhand der gleichen gemäß Anhang VIII Anlage 10 der Verordnung (EU) 2017/2400 genehmigten Methode zur numerischen Strömungssimulation (computational fluid dynamics, CFD) bestimmt wird;
6.
„CFD-Luftwiderstandsprüfung” eine Prüfung zur Überprüfung der spezifischen Validierung der gemäß Anhang VIII Anlage 10 der Verordnung (EU) 2017/2400 genehmigten Methode zur numerischen Strömungssimulation (computational fluid dynamics, CFD);
7.
„Reifenfamilie für die Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge” (in-service verification, ISV) oder „ISV-Reifenfamilie” eine Gruppe von Reifen, die für die Zwecke der Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge aus allen Reifen eines Reifentyps im Sinne des Anhangs X Abschnitt 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2017/2400 desselben Herstellers und derselben Kraftstoffeffizienzklasse im Sinne der Verordnung (EU) 2020/740 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) bestehen;
8.
„Prüfung des Reifen-Rollwiderstandskoeffizienten” eine Prüfung, die an jedem Reifen gemäß Anhang X Abschnitt 3 Nummer 3.2 der Verordnung (EU) 2017/2400 in einem Referenzlaboratorium oder einem Kandidatenlabor im Sinne des Anhangs V Abschnitt 1 Nummern 1 und 2 der Verordnung (EU) 2020/740 durchgeführt wird;
9.
„Masseprüfung” eine Prüfung zur Bestimmung der „korrigierten tatsächlichen Fahrzeugmasse” im Sinne des Anhangs III Abschnitt 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2017/2400 oder im Falle eines Anhängers der „korrigierten Masse in fahrbereitem Zustand” im Sinne des Anhangs III Abschnitt 3 Tabelle 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362;
10.
„Prüfung auf künstliche Strategien” eine spezielle Prüfung, die an einem in Betrieb befindlichen Fahrzeug durchgeführt wird, um zu überprüfen, ob künstliche Strategien vorhanden sind;
11.
Abweichung der CO2-Emissionswerte den Fall, dass die CO2-Emissionen von Fahrzeugen, die bei einer Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge gemäß dieser Verordnung bestimmt wurden, höher sind als die Emissionen, die bei Kraftfahrzeugen nach den Verfahren der Verordnung (EU) 2017/2400 oder bei Anhängern nach den Verfahren der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 bestimmt und in der Kundeninformationsdatei, den Übereinstimmungsbescheinigungen oder den Einzelgenehmigungsbögen dieser Kraftfahrzeuge oder Anhänger erfasst wurden, wobei die statistische Bewertung der Prüfungen gemäß Anhang I zu berücksichtigen ist.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2020/740 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 (ABl. L 177 vom 5.6.2020, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/740/oj).

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