Artikel 3 VO (EU) 2025/35

Auswahl der Familien

(1) Bei der Auswahl von Fahrzeugen gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1127 wählt die erteilende Genehmigungsbehörde Fahrzeuge aus den VTP-Prüffamilien, ISV-Luftwiderstandsfamilien, CFD-Familien und ISV-Reifenfamilien aus, und zwar auf der Grundlage des von der Kommission gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels bewerteten und gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels gemeldeten Risikos einer Abweichung der CO2-Emissionswerte der Fahrzeuge dieser Familien, die bestimmte Bauteilen, selbstständige technische Einheiten, Systeme oder Reifen aufweisen.

Die erteilende Genehmigungsbehörde stellt ferner sicher, dass Fahrzeuge einer VTP-Prüffamilie oder Reifen einer ISV-Reifenfamilie im selben ISV-Berichtszeitraum nicht von einer anderen erteilenden Genehmigungsbehörde geprüft werden.

(2) Bei der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Bewertung des Risikos einer Abweichung der CO2-Emissionswerte berücksichtigt die Kommission mindestens die folgenden Elemente, sofern verfügbar:

a)
die Gesamtanzahl der Neufahrzeuge der VTP-Prüffamilie, der ISV-Luftwiderstandsfamilie und der ISV-Reifenfamilie, die in der Union in Verkehr gebracht wurden;
b)
die Daten von Fahrzeugen bestimmter VTP-Prüffamilien, ISV-Luftwiderstandsfamilien und ISV-Reifenfamilien mit ähnlichen technischen Merkmalen, aber geringeren CO2-Emissionen, die anhand der gemäß Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1430 der Kommission(1) erhobenen Daten ermittelt wurden;
c)
den Nachweis einer Abweichung der CO2-Emissionswerte, der von der Kommission, einer anderen Typgenehmigungsbehörde, einer Marktüberwachungsbehörde oder einem Dritten, der die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2022/163 der Kommission(2) erfüllt, erlangt wurde;
d)
die Ergebnisse früherer Überprüfungen in Betrieb befindlicher Fahrzeuge, insbesondere die Feststellungen in Bezug auf das Vorhandensein künstlicher Strategien;
e)
relevante Informationen aus Prüfungen, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1430 durchgeführt und der Kommission gemeldet wurden, sowie aus gemäß Anhang X Abschnitt 4 der Verordnung (EU) 2017/2400 durchgeführten Prüfungen der Übereinstimmung der Produktion;
f)
Daten über den tatsächlichen Kraftstoffverbrauch.

(3) Die Kommission veröffentlicht jedes Jahr bis zum 30. Juni einen Bericht mit einer Liste der VTP-Prüffamilien, ISV-Luftwiderstandsfamilien, CFD-Familien und ISV-Reifenfamilien mit dem höchsten Risiko einer Abweichung der CO2-Emissionswerte. Der Bericht enthält außerdem eine Beschreibung der Methode, die bei der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Bewertung im Berichtszeitraum, auf die sich der Bericht bezieht, angewandt wurde, sowie die wichtigsten Feststellungen dieser Bewertung.

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1430 der Kommission vom 31. Mai 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Präzisierung der von den Mitgliedstaaten zur Prüfung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs neuer schwerer Nutzfahrzeuge zu meldenden Daten (ABl. L 309 vom 2.9.2021, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/1430/oj).

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2022/163 der Kommission vom 7. Februar 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich funktioneller Anforderungen an die Marktüberwachung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten (ABl. L 27 vom 8.2.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/163/oj).

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