Artikel 4 VO (EU) 2025/35
Art und Anzahl der ISV-Prüfungen
(1) Die erteilende Genehmigungsbehörde führt in jedem Berichtszeitraum für jeden Hersteller, dem sie eine Lizenz zum Betrieb des Simulationsinstruments erteilt hat, mindestens für die in Anhang I Tabelle 1 aufgeführte Anzahl der gemäß Artikel 3 ausgewählten VTP-Prüffamilien, ISV-Luftwiderstandsfamilien und ISV-Reifenfamilien die entsprechenden ISV-Prüfungen an den gemäß Artikel 5 ausgewählten einzelnen Fahrzeugen und Reifen durch.
Die erteilende Genehmigungsbehörde berechnet für jeden Hersteller die in Anhang I Tabelle 1 dieser Verordnung genannte „Gesamtanzahl der Fahrzeuge gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2017/2400” als Durchschnitt der Gesamtanzahl der Fahrzeuge dieses Herstellers, deren CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2017/2400 bestimmt wurden, in den drei der Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge vorausgehenden Berichtszeiträumen.
Darüber hinaus führt die erteilende Genehmigungsbehörde für jeden Hersteller, bei dem die „Gesamtanzahl der Fahrzeuge gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2017/2400” mindestens 5000 beträgt, in jedem Berichtszeitraum eine Massenprüfung und eine Prüfung auf künstliche Strategien je Hersteller durch.
(2) Werden bei der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Risikobewertung Familien für einen oder mehrere Hersteller ermittelt, bei dem/denen die „Gesamtanzahl der Fahrzeuge gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2017/2400” unter 5000 liegt, so führt die erteilende Genehmigungsbehörde die entsprechende(n) Prüfung(en) für mindestens einen dieser Hersteller durch.
(3) Wird darüber hinaus bei der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Risikobewertung eine CFD-Familie ermittelt, so führt die erteilende Genehmigungsbehörde für diese CFD-Familie die CFD-Luftwiderstandsprüfung durch.
(4) Bei Anhängerherstellern führt die erteilende Genehmigungsbehörde die Prüfung des Reifen-Rollwiderstandskoeffizienten an den gemäß Artikel 5 ausgewählten Reifen für jeden Berichtszeitraum mindestens für die Anzahl der Reifenfamilien gemäß Anhang I Tabelle 2 durch.
Die erteilende Genehmigungsbehörde berechnet für jeden Anhängerhersteller die in Anhang I Tabelle 2 dieser Verordnung genannte „Gesamtanzahl der Anhänger gemäß Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362” als Durchschnitt der Gesamtanzahl der Anhänger dieses Anhängerherstellers, deren CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch gemäß Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 bestimmt wurden, in den drei der Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge vorausgehenden Berichtszeiträumen.
Darüber hinaus führt die erteilende Genehmigungsbehörde für jeden Anhängerhersteller, bei dem die „Gesamtanzahl der Anhänger gemäß Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362” mindestens 5000 beträgt, in jedem Berichtszeitraum eine Masseprüfung je Anhängerhersteller durch.
Werden bei der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Risikobewertung Anhängerhersteller ermittelt, bei denen die „Gesamtanzahl der Fahrzeuge gemäß Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362” unter 5000 liegt, so führt die erteilende Genehmigungsbehörde die entsprechende(n) Prüfung(en) für mindestens einen dieser Hersteller durch.
(5) Für jede gemäß Artikel 3 ausgewählte Familie werden folgende Prüfungen bei der folgenden Anzahl von Fahrzeugen und Reifen, die gemäß Artikel 5 ausgewählt wurden, durchgeführt:
- a)
- VTP-Prüfungen: bei ein bis höchstens fünf Fahrzeugen;
- b)
- Luftwiderstandsprüfungen: bei ein bis höchstens fünf Fahrzeugen;
- c)
- CFD-Luftwiderstandsprüfungen: bei zwei Fahrzeugen, die aus unterschiedlichen Luftwiderstandsfamilien stammen dürfen;
- d)
- Prüfungen des Reifen-Rollwiderstandskoeffizienten: bei drei bis höchstens zehn Reifen.
Die Ergebnisse der in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und d genannten Prüfungen werden nach der in Anhang II der vorliegenden Verordnung beschriebenen Methode bewertet, während die Bewertung der Ergebnisse der in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Prüfungen nach der in Anhang VIII Anlage 10 der Verordnung (EU) 2017/2400 beschriebenen Methode erfolgt.
(6) Zusätzlich zu den in Absatz 5 genannten Prüfungen werden für jeden Hersteller folgende Prüfungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 bei der folgenden Anzahl von Fahrzeugen, die gemäß Artikel 5 ausgewählt wurden, durchgeführt:
- a)
- Masseprüfungen: bei drei bis höchstens zehn Fahrzeugen;
- b)
- Prüfungen auf künstliche Strategien: bei mindestens einem Fahrzeug.
Die Ergebnisse der in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Prüfungen werden nach der in Anhang II beschriebenen Methode bewertet.
(7) Die erteilende Genehmigungsbehörde kann entscheiden, die Ergebnisse der ISV-Prüfungen, die von der Kommission, einer anderen Typgenehmigungsbehörde, einer Marktüberwachungsbehörde oder einem Dritten, der die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2022/163 erfüllt, durchgeführt wurden, in die in Anhang I beschriebene statistische Methode aufzunehmen, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- Die erteilende Genehmigungsbehörde wird über solche bevorstehenden Prüfungen unterrichtet, damit sie die Prüfung beobachten kann;
- b)
- alle Ergebnisse solcher ISV-Prüfungen werden der erteilenden Genehmigungsbehörde innerhalb von fünf Tagen nach jeder Prüfung mitgeteilt.
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