Artikel 5 VO (EU) 2025/35

Auswahl einzelner Prüffahrzeuge und -reifen

(1) Die erteilende Genehmigungsbehörde wählt Prüfkraftfahrzeuge aus, die zum Zeitpunkt der Auswahl nach Möglichkeit nicht älter als drei Jahre sind und alle folgenden Kriterien erfüllen:

a)
Sie haben eine Kilometerleistung von mindestens 25000 km;
b)
sie erfüllen die in Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 festgelegten Kriterien in Bezug auf das Höchstalter und die Kilometerleistung.

Die erteilende Genehmigungsbehörde wählt Prüfanhänger aus, die zum Zeitpunkt der Auswahl nicht älter als fünf Jahre sind, gerechnet ab dem Zeitpunkt ihrer Erstzulassung.

(2) Die erteilende Genehmigungsbehörde überprüft und gewährleistet anhand der Fahrzeugcheckliste in Anhang III, dass sich die Prüffahrzeuge in einem Zustand befinden, der repräsentativ für ein ordnungsgemäß gewartetes und genutztes Fahrzeug ist, und dass sie Merkmale aufweisen, die den in den Kundeninformationsdateien, Übereinstimmungsbescheinigungen oder Einzelgenehmigungsbögen erfassten Merkmalen ähnlich sind.

Wurde an einem Fahrzeug eine Prüfung der Übereinstimmung der Produktion durchgeführt, so wird es von allen ISV-Prüfungen ausgeschlossen

(3) Zusätzlich zu den Anforderungen der Absätze 1 und 2 muss ein für eine VTP-Prüfung ausgewähltes Fahrzeug alle folgenden Anforderungen erfüllen:

a)
Es handelt sich nicht um ein Fahrzeug, bei dem für die CO2-Zertifizierung seiner Bauteile, selbstständigen technischen Einheiten oder Systeme Standardwerte für das Getriebe und für die Achsverluste verwendet wurden, es sei denn, es lässt sich kein anderes Fahrzeug finden;
b)
es unterliegt den Bestimmungen gemäß Anhang II Nummern 3.3 bis 3.6 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission(1);
c)
es unterliegt den Bestimmungen über Kraftstoffe und Schmierstoffe gemäß Anhang Xa Nummer 4.2 der Verordnung (EU) 2017/2400;
d)
bei ihm wurden in einer späteren Herstellungsstufe keine für die Ergebnisse der VTP-Prüfung relevanten Änderungen vorgenommen, die eine Wiederherstellung der in der Kundeninformationsdatei dokumentierten Konfiguration des Antriebsstrangs verhindern.

(4) Zusätzlich zu den Anforderungen der Absätze 1 und 2 muss ein für eine Luftwiderstandsprüfung ausgewähltes Fahrzeug alle folgenden Anforderungen erfüllen:

a)
Es wird aus einer ISV-Luftwiderstandsfamilie ausgewählt, für die der Luftwiderstandswert gemäß Anhang VIII Nummer 3 der Verordnung (EU) 2017/2400 bestimmt wurde und für die kein Standardwert verwendet wurde;
b)
es ist Teil der zu prüfenden Mitglieder einer Luftwiderstandsfamilie gemäß Anhang VIII Anlage 5 Nummer 4.3 der Verordnung (EU) 2017/2400;
c)
bei ihm wurden keine Änderungen der aerodynamischen Konfiguration vorgenommen, die eine Wiederherstellung der in der Kundeninformationsdatei dokumentierten aerodynamischen Konfiguration verhindern.

(5) Bei Lastkraftwagen, die für eine Masseprüfung ausgewählt werden, sind nur Fahrzeuge ohne Aufbau zu wählen.

(6) Bei den für eine Prüfung des Reifen-Rollwiderstandskoeffizienten auszuwählenden Reifen muss es sich um neue Reifen handeln, die auf dem Markt verkauft werden und über eine Zertifizierung gemäß der Verordnung (EU) 2017/2400 verfügen.

(7) Kann die erteilende Genehmigungsbehörde aufgrund der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels nicht die erforderliche Anzahl von Fahrzeugen gemäß Artikel 4 Absatz 5 Buchstaben a und b finden, muss die erteilende Genehmigung das ISV-Überprüfungsverfahren innerhalb des nächsten ISV-Berichtszeitraums abschließen. Kann die erteilende Genehmigungsbehörde auch im nächsten ISV-Berichtszeitraum nicht die erforderliche Anzahl von Fahrzeugen finden, wird das statistische Verfahren als „nicht abgeschlossen” beendet, und die erteilende Genehmigungsbehörde wählt gemäß Artikel 3 eine andere Familie aus.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und zur Änderung der Anhänge I und III der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 167 vom 25.6.2011, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/582/oj).

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