Artikel 6 VO (EU) 2025/35
Prüfbedingungen für VTP-Prüfungen
(1) Das Verhältnis der im Überprüfungsverfahren gemessenen und simulierten CO2-Emissionen (CVTP, ratio) wird nach dem Verfahren gemäß Anhang Xa Abschnitt 6 der Verordnung (EU) 2017/2400 in der zum Zeitpunkt der Zertifizierung der Prüffahrzeuge geltenden Fassung bestimmt.
(2) Die erteilende Genehmigungsbehörde stellt sicher, dass die Messausrüstung die Anforderungen gemäß Anhang Xa Abschnitt 5 der Verordnung (EU) 2017/2400 erfüllt.
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