Artikel 7 VO (EU) 2025/35
Ergebnis der VTP-Prüfung eines einzelnen Prüffahrzeugs
(1) Die erteilende Genehmigungsbehörde bestimmt für jedes einzelne Prüffahrzeug, das einer VTP-Prüfung unterzogen wird, das VTP-Verhältnis CVTP, ratio gemäß Anhang Xa Abschnitt 7 der Verordnung (EU) 2017/2400.
(2) Vor und nach dem Überprüfungsverfahren liest die erteilende Genehmigungsbehörde gemäß Anhang Xa der Verordnung (EU) 2017/2400 aus jedem einzelnen Prüffahrzeug die Werte des fahrzeuginternen Kraftstoffverbrauchsmessers und des Kilometerzählers aus und nimmt diese in den Prüfbericht auf.
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