ANHANG III VO (EU) 2025/35

CHECKLISTE FÜR DIE AUSWAHL VON FAHRZEUGEN FÜR ISV-PRÜFUNGEN

1.
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.
„Ausschlusskriterien” bedeutet, dass das Fahrzeug, wenn die beschriebene Bedingung erfüllt ist (Antwort auf die Frage ist „ja” ), nicht für ISV-Prüfungen ausgewählt werden kann.
2.
„Vertraulich” bedeutet, dass diese Informationen von der ausstellenden Typgenehmigungsbehörde gegebenenfalls aufbewahrt, jedoch nicht in den der Kommission vorgelegten Prüfbericht aufgenommen werden.

2.
Fahrzeugmerkmale

2.1.
Folgende Angaben sind zu erfassen und in den Prüfbericht aufzunehmen:

2.1.1. Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN): VERTRAULICH
2.1.2. Kilometerleistung [km]:
2.1.3. Datum der Erstzulassung:
2.1.4. Kryptografischer Hash der Aufzeichnungsdatei des Herstellers VERTRAULICH

2.2.
Die folgenden Ausschlusskriterien sind zu prüfen:

Ja/Nein
2.2.1.

Kilometerleistung:

Beträgt die Kilometerleistung gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 weniger als 25000 km oder mehr als 160000/300000/700000 km?

2.2.2.

Datum der Erstzulassung:

Liegt dieses Datum gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 mehr als fünf/sechs/sieben Jahre vor dem Datum der Auswahl des Fahrzeugs?

3.
Befragung des Fahrzeughalters/-nutzers

(Der Fahrzeughalter darf nicht wissen, was die Folgen seiner Antworten sind.)
3.1.
Folgende Angaben sind zu erfassen:

3.1.1. Name des Fahrzeughalters: VERTRAULICH
3.1.2. Kontaktdaten (Anschrift/Telefonnummer): VERTRAULICH

3.2.
Die folgenden Ausschlusskriterien sind zu prüfen:

Unbefugte Nutzung des Fahrzeugs Ja/Nein
3.2.1. Wurden mit dem Fahrzeug schwere Lasten transportiert, die über den vom Hersteller angegebenen Grenzwerten liegen?
3.2.2. Wurde das Fahrzeug in Rennen oder im Motorsport eingesetzt?
3.2.3. Wurde das Fahrzeug zu mehr als 10 % der Fahrzeit außerhalb der EU-Mitgliedstaaten genutzt?
3.2.4. Wurde das Fahrzeug mit einer falschen Kraftstoffart (z. B. Benzin anstelle von Diesel) oder mit nicht handelsüblichem Kraftstoff von EU-Qualität (Kraftstoffmischungen oder über den Schwarzmarkt bezogener Kraftstoff) betankt?
3.2.5. Wurde ein Kraftstoffadditiv verwendet, für das keine Genehmigung des Herstellers vorliegt?
Unbefugte Reparaturen
3.2.6. Wurde das Fahrzeug nicht gemäß Herstelleranweisungen gewartet?
3.2.7. Wurden unbefugte größere Reparaturen am Motor/Fahrzeug durchgeführt?
3.2.8. War das Fahrzeug an einem schweren Unfall beteiligt?
Unbefugte Änderungen
3.2.9. Hat eine Leistungserhöhung/ein Tuning stattgefunden?
3.2.10. Wurde ein Teil des Abgasnachbehandlungssystems dauerhaft entfernt?
3.2.11. Wurden nicht zugelassene emissionsrelevante Geräte eingebaut (Harnstoff-Neutralisator, Emulator usw.)?

4.
Fahrzeuginspektion

4.1.
Folgende Angaben sind in den Prüfbericht aufzunehmen:

Anmerkung:
Alle Kontrollen, für die OBD-Anschlüsse erforderlich sind, sind vor und nach Abschluss der Emissionsprüfung durchzuführen.
4.1.1. Software und Kalibrierung, Ersatzteilnummern und Prüfsummen Antriebsstrangsteuermodul
4.1.2. OBD-Diagnose Diagnose-Fehlercodes ablesen und Fehlerprotokoll ausdrucken(1)
4.1.3. Abfrage OBD-Wartungsbetrieb 09 Wartungsbetrieb 09 ablesen und Informationen protokollieren
4.1.4. OBD-Wartungsbetrieb 07 Wartungsbetrieb 07 ablesen und Informationen protokollieren
4.1.5. Bilder des geprüften Fahrzeugs einschließlich des Unterbodens

4.2.
Die folgenden Ausschlusskriterien sind zu prüfen:

Ja/Nein
4.2.1.

NUR bei VTP-Prüfungen:

Leuchten an der Instrumententafel Warnlampen, mit denen angezeigt wird, dass am Fahrzeug- oder am Abgasnachbehandlungssystem eine Störung vorliegt, die mit einer regulären Wartungsmaßnahme nicht behoben werden kann? (Fehlfunktionswarnleuchte, Motorkontrollleuchte usw.?)

4.2.2.

NUR bei VTP-Prüfungen:

Wurden in einer späteren Herstellungsstufe Änderungen vorgenommen, die für die Ergebnisse der VTP-Prüfung relevant sind und keine Wiederherstellung der in der Kundeninformationsdatei dokumentierten Konfiguration des Antriebsstrangs ermöglichen?

4.2.3.

NUR bei Luftwiderstandsprüfungen:

Wurden Änderungen der aerodynamischen Konfiguration vorgenommen, die keine Wiederherstellung der in der Kundeninformationsdatei dokumentierten aerodynamischen Konfiguration ermöglichen?

4.3.
Sind die folgenden Bedingungen nicht erfüllt, kann das Fahrzeug dennoch ausgewählt werden, sofern vor der Durchführung von ISV-Prüfungen geeignete Maßnahmen ergriffen werden:

Durchzuführende Kontrolle Festgestelltes Problem und zu ergreifende Maßnahme
4.3.1. Kraftstofftankfüllstand Wenn die Kontrolllampe für die Kraftstoffreserve LEUCHTET, vor der Prüfung betanken.
4.3.2. Dieselabgasflüssigkeit (AdBlue) Falls die SCR-Lampe nach dem Starten des Motors leuchtet, ist vor der Prüfung des Fahrzeugs AdBlue nachzufüllen oder eine entsprechende Reparatur durchzuführen.
4.3.3.

Luftfilter und Ölfilter

Auf Verunreinigungen und Schäden untersuchen.

Bei Schäden oder schweren Verunreinigungen oder bei weniger als 800 km vor dem nächsten empfohlenen Wechsel Filter austauschen.
4.3.4.

Kontrolle der Flüssigkeitsstände und Klasse

Die Mindest- und Höchstmarken (für Motoröl, Kühlflüssigkeit) kontrollieren. Auffüllen, wenn unter Mindestmarke.

Auffüllen, wenn unter Mindestmarke.

Bei anderer Klasse austauschen.

4.3.5.

Zündkabel (Fremdzündung)

Überprüfung der Zündkerzen, Kabel usw.

Bei Schäden ersetzen.
4.3.6.

Wartung

Überprüfen, ob die nächste geplante Wartung nach weniger als 800 km erfolgen soll.

Falls ja, die Wartung durchführen.
4.3.7.

NUR bei Luftwiderstandsprüfungen:

Kontrolle, ob die Spureinstellung und die verstellbare Fahrzeughöhe/Bodenfreiheit außerhalb der Vorgaben liegen.

Wenn ja, ist die Spureinstellung und die Fahrzeughöhe/Bodenfreiheit so einzustellen, dass die Vorgaben eingehalten werden.
4.3.8.

NUR bei Luftwiderstandsprüfungen:

Kontrolle, ob eine Standardkarosserie gemäß Anhang VIII der Verordnung (EU) 2017/2400 montiert ist.

Falls nicht, Montage einer Standardkarosserie.

Fußnote(n):

(1)

Alle Systeme müssen Teil der OBD-Diagnose sein, und „Protokolle/Informationen zu erkannten und diagnostizierten Fehlern” müssen Teil des Prüfberichts sein.

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