Artikel 2 VO (EU) 2026/174

Vorschriften für das Verfahren für die Einreichung von Anträgen auf strategische Änderungen

(1) In dem Antrag auf strategische Änderung des GAP-Strategieplans ist anzugeben, welche Art der strategischen Änderung aus der Liste der strategischen Änderungen gemäß Artikel 119 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) 2021/2115 beantragt wird. In dem Antrag ist außerdem anzugeben, ob er zuvor mitgeteilte Änderungen enthält, gegen die die Kommission gemäß Artikel 119 Absatz 9 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung Einwände erhoben hat.

(2) Für jede vorgeschlagene strategische Änderung des GAP-Strategieplans muss der Antrag auf strategische Änderung die folgenden Informationen enthalten:

a)
die Angabe, welcher Teil des GAP-Strategieplans geändert wird;
b)
die Gründe für die strategische Änderung;
c)
die Auswirkungen der strategischen Änderung auf die Verwirklichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/2115;
d)
die Auswirkungen der strategischen Änderung auf die Etappenziele, Zielwerte und Indikatoren;
e)
die Auswirkungen der strategischen Änderung auf den Finanzplan;
f)
gegebenenfalls eine Begründung, wie eine zuvor mitgeteilte Änderung, gegen die die Kommission gemäß Artikel 119 Absatz 9 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 Einwände erhoben hat, angepasst wurde, um diesen Einwänden Rechnung zu tragen;
g)
eine Stellungnahme des Begleitausschusses zu dem Vorschlag der Verwaltungsbehörde für die strategische Änderung eines GAP-Strategieplans und — im Falle eines Vorschlags für strategische Änderung eines GAP-Strategieplans bezüglich des EGFL — zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der von der Verwaltungsbehörde vorgeschlagenen strategischen Änderung gemäß Artikel 124 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/2115.

(3) Der geänderte GAP-Strategieplan, der dem Antrag auf strategische Änderung beigefügt ist, muss die Änderungen enthalten, die der Kommission gemäß Artikel 119 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2021/2115 vor Einreichung dieses Antrags auf strategische Änderung mitgeteilt wurden und gegen die die Kommission innerhalb der in Artikel 119 Absatz 9 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung festgelegten Frist keine Einwände erhoben hat.

(4) Der Antrag auf strategische Änderung des GAP-Strategieplans kann eine oder mehrere vorgeschlagene Änderungen dieses Plans enthalten.

(5) Die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels und in Artikel 119 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten Informationen werden vom Mitgliedstaat für jedes vorgeschlagene Element der Änderung gesondert in den entsprechenden Abschnitt „GAP-Strategieplan” des elektronischen Datenaustauschsystems „SFC2021” gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung eingegeben.

(6) Die Mitgliedstaaten dürfen jeweils nur einen Antrag auf strategische Änderung des GAP-Strategieplans einreichen. Die Mitgliedstaaten dürfen einen neuen Antrag auf strategische Änderung des GAP-Strategieplans erst einreichen, wenn der vorherige Antrag vom Mitgliedstaat zurückgezogen wurde oder die Kommission dem Mitgliedstaat ihren Beschluss über den zuvor eingereichten Antrag auf strategische Änderung gemäß Artikel 119 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 mitgeteilt hat.

(7) Zieht ein Mitgliedstaat einen Antrag auf strategische Änderung des GAP-Strategieplans zurück, so darf erst ein neuer Antrag auf strategische Änderung eingereicht werden, wenn die Kommission die Rücknahme des vorherigen Antrags bestätigt hat.

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