Artikel 3 VO (EU) 2026/174

Vorschriften für das Verfahren für die Übermittlung von Mitteilungen über andere Änderungen gemäß Artikel 119 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2021/2115

(1) Die Mitteilung über andere Änderungen des GAP-Strategieplans gemäß Artikel 119 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2021/2115 muss folgende Informationen enthalten:

a)
die Beschreibung jeder vorgeschlagenen anderen Änderung zusammen mit der Angabe, in welchem Teil des GAP-Strategieplans jede der vorgeschlagenen anderen Änderungen vorgenommen wird;
b)
die Gründe für die vorgeschlagenen anderen Änderungen und deren voraussichtliche Auswirkungen;
c)
eine Begründung, warum die vorgeschlagene Änderung nicht in den Geltungsbereich von Artikel 119 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 fällt;
d)
bei Änderungen in Bezug auf die Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) Nr. 1 und 4 die spezifische Begründung gemäß Artikel 119 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115;
e)
das Datum bzw. die Daten des Anwendungsbeginns der vorgeschlagenen anderen Änderungen in dem Mitgliedstaat;
f)
eine Stellungnahme des Begleitausschusses zu dem Vorschlag der Verwaltungsbehörde für die andere Änderung eines GAP-Strategieplans gemäß Artikel 124 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/2115.

(2) Die Mitgliedstaaten können eine Mitteilung über andere Änderungen des GAP-Strategieplans nur vor Ablauf der Frist von 30 Arbeitstagen gemäß Artikel 119 Absatz 9 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 zurückziehen.

(3) Die Mitgliedstaaten nehmen die anderen Änderungen des GAP-Strategieplans, die der Kommission mitgeteilt wurden, in den geänderten GAP-Strategieplan auf, der dem nächsten bei der Kommission nach Ablauf der Frist von 30 Arbeitstagen gemäß Artikel 119 Absatz 9 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 eingereichten Antrag auf strategische Änderung beigefügt wird, sofern die Kommission keine Einwände gegen diese anderen Änderungen erhoben hat.

(4) Der Mitgliedstaat kann beschließen, die mitgeteilten anderen Änderungen, gegen die die Kommission Einwände erhoben hat, einem zuvor gemäß Artikel 4 Absatz 1 eingereichten Antrag auf strategische Änderung hinzuzufügen.

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