Artikel 4 VO (EU) 2026/174

Vorschriften für die gleichzeitige Einreichung von Anträgen auf strategische Änderungen gemäß Artikel 119 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 und die Mitteilung über andere Änderungen gemäß Artikel 119 Absatz 9 der genannten Verordnung

(1) Reicht der Mitgliedstaat am selben Tag einen Antrag auf strategische Änderung gemäß Artikel 119 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 und eine Mitteilung über andere Änderungen gemäß Artikel 119 Absatz 9 der genannten Verordnung ein oder stellt der Mitgliedstaat einen Antrag auf strategische Änderung, nachdem er der Kommission andere Änderungen mitgeteilt hat, aber bevor die Frist von 30 Arbeitstagen gemäß Artikel 119 Absatz 9 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung abgelaufen ist, so gilt Folgendes:

a)
Der Mitgliedstaat informiert die Kommission innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Einwände der Kommission gemäß Artikel 119 Absatz 9 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 über seinen Beschluss, die mitgeteilten Änderungen, gegen die die Kommission Einwände erhoben hat, dem zuvor eingereichten Antrag auf strategische Änderung hinzuzufügen;
b)
informiert der Mitgliedstaat die Kommission nicht innerhalb der unter Buchstabe a genannten Frist über seinen Beschluss bezüglich der mitgeteilten anderen Änderungen des GAP-Strategieplans, gegen die die Kommission Einwände erhoben hat, so können diese Änderungen erst dem nächsten Antrag auf strategische Änderung gemäß Artikel 119 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 hinzugefügt werden;
c)
informiert der Mitgliedstaat die Kommission innerhalb der unter Buchstabe a genannten Frist über seinen Beschluss, die mitgeteilten anderen Änderungen, gegen die die Kommission Einwände erhoben hat, einem zuvor eingereichten Antrag auf strategische Änderung hinzuzufügen, so

i)
gelten die Einwände der Kommission gegen diese mitgeteilten anderen Änderungen des GAP-Strategieplans als Bemerkungen gemäß Artikel 119 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/2115;
ii)
wird die Frist für die Genehmigung des Antrags auf strategische Änderung gemäß Artikel 119 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/2115 ab dem Eingang der Einwände der Kommission ausgesetzt, und zwar so lange, bis der Mitgliedstaat allen Bemerkungen im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung vollständig Rechnung trägt;
iii)
nimmt der Mitgliedstaat innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Tag, an dem er die Kommission über seinen Beschluss gemäß Buchstabe a informiert hat, die mitgeteilten anderen Änderungen, gegen die die Kommission Einwände erhoben hat, in den geänderten GAP-Strategieplan auf, der dem eingereichten Antrag auf strategische Änderung beigefügt ist;
iv)
kann die Kommission zusätzliche Bemerkungen zu den mitgeteilten anderen Änderungen des GAP-Strategieplans machen, gegen die sie Einwände erhoben hat, und auch zusätzliche Informationen zu diesen Änderungen anfordern, selbst wenn die Frist der Kommission für Bemerkungen gemäß Artikel 119 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/2115 in Bezug auf den zuvor eingereichten Antrag auf strategische Änderung, dem diese Änderungen hinzugefügt wurden, abgelaufen ist.

(2) Teilt der Mitgliedstaat der Kommission andere Änderungen des GAP-Strategieplans gemäß Artikel 119 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2021/2115 mit, nachdem er einen Antrag auf strategische Änderung gemäß Artikel 119 Absatz 2 der genannten Verordnung gestellt hat, so kann der Mitgliedstaat die anderen Änderungen, gegen die die Kommission gemäß Artikel 119 Absatz 9 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung Einwände erhoben hat, erst im nächsten gemäß Artikel 119 Absatz 2 der genannten Verordnung eingereichten Antrag vorlegen.

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