Artikel 5 VO (EU) 2026/174

Fristen für die Einreichung von Anträgen auf strategische Änderung und für Mitteilungen über andere Änderungen von GAP-Strategieplänen

(1) Die Dreimonatsfrist gemäß Artikel 119 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/2115 wird ab dem Tag, an dem die Kommission dem Mitgliedstaat Bemerkungen zum Antrag auf strategische Änderung übermittelt, bis zu dem Tag ausgesetzt, an dem der Mitgliedstaat eine neue Fassung des GAP-Strategieplans über das elektronische Datenaustauschsystem „SFC2021” übermittelt, in der der Mitgliedstaat allen Bemerkungen der Kommission vollumfänglich Rechnung getragen hat. Hat der Mitgliedstaat in der neuen Fassung des GAP-Strategieplans den Bemerkungen der Kommission nur teilweise Rechnung getragen, bleibt die Dreimonatsfrist in Bezug auf diesen Antrag auf strategische Änderung ausgesetzt.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 30. September 2028 Anträge auf strategische Änderung und Mitteilungen über andere Änderungen im Zusammenhang mit den Interventionskategorien gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2021/2115.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 30. September 2029 Anträge auf strategische Änderung und Mitteilungen über andere Änderungen im Zusammenhang mit den Interventionskategorien gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2115.

(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 31. März 2026 Anträge auf strategische Änderung im Zusammenhang mit den Übertragungen gemäß Artikel 103 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/2115.

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