Artikel 6 VO (EU) 2026/174
Weitere Fälle von Anträgen auf strategische Änderung des GAP-Strategieplans
(1) Anträge auf strategische Änderung des GAP-Strategieplans werden nicht auf die Höchstzahl der Anträge gemäß Artikel 119 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/2115 angerechnet, wenn sie sich auf folgende Fälle beziehen:
- a)
- Änderungen aufgrund von Dringlichkeitsmaßnahmen, die zur Bewältigung von Naturkatastrophen, Katastrophenereignissen oder widrigen Witterungsverhältnissen, die von der zuständigen nationalen Behörde offiziell als solche anerkannt wurden, erforderlich sind, oder Änderungen aufgrund einer erheblichen und plötzlichen Veränderung der sozioökonomischen Gegebenheiten in dem Mitgliedstaat;
- b)
- Änderungen aufgrund von Änderungen der Rechtsvorschriften der Union oder Änderungen aufgrund von Entscheidungen der Gerichte der Europäischen Union;
- c)
- Änderungen aufgrund außergewöhnlicher Maßnahmen gemäß den Artikeln 219, 220 oder 221 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1);
- d)
- Änderungen aufgrund der Einführung oder Änderung von Finanzinstrumenten gemäß Artikel 58 der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates(2);
- e)
- Änderungen aufgrund einer automatischen Aufhebung von Mittelbindungen für GAP-Strategiepläne gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2021/2116;
- f)
- mitgeteilte Änderungen, gegen die die Kommission gemäß Artikel 119 Absatz 9 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 Einwände erhoben hat.
(2) In dem in Absatz 1 Buchstabe e genannten Fall müssen Anträge auf strategische Änderung des GAP-Strategieplans bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres eingereicht werden.
(3) Ein Antrag auf strategische Änderung, bei dem Änderungen in den in Absatz 1 genannten Fällen mit anderen Änderungen des GAP-Strategieplans kombiniert werden, wird auf die Höchstzahl der Anträge auf strategische Änderung gemäß Artikel 119 Absatz 7 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 angerechnet.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1308/oj).
- (2)
Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1060/oj).
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