Artikel 7 VO (EU) 2026/174

Offizielle Kommunikation über „SFC2021”

Die Mitgliedstaaten und die Kommission nutzen das in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2289 genannte elektronische Datenaustauschsystem „SFC2021” für den Austausch aller offiziellen Unterlagen im Zusammenhang mit

a)
den Anträgen auf strategische Änderung gemäß Artikel 119 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115;
b)
den Mitteilungen über andere Änderungen gemäß Artikel 119 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2021/2115;
c)
den Berichtigungen von Tippfehlern oder von offensichtlichen Irrtümern oder Berichtigungen von rein redaktioneller Art gemäß Artikel 119 Absatz 12 der Verordnung (EU) 2021/2115.

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