Artikel 8 VO (EU) 2026/174
Übergangsbestimmung
Wurde bei der Kommission vor dem 1. Januar 2026 ein Antrag auf Änderung eines GAP-Strategieplans gemäß Artikel 119 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 in der zum Zeitpunkt der Vorlage dieses Antrags geltenden Fassung eingereicht, so kann ein Antrag auf strategische Änderung erst gestellt werden, wenn der Mitgliedstaat diesen Änderungsantrag zurückgezogen hat oder wenn die Kommission dem Mitgliedstaat ihren Beschluss über diesen Änderungsantrag mitgeteilt hat.
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