Artikel 1 VO (EU) 2026/211

Die Verordnung (EU) 2021/1755 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Unterabsatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
jeglicher verbleibende vorläufig zugewiesene Betrag wird im Jahr 2025 gemäß Artikel 12 bereitgestellt.

b)
folgender Unterabsatz wird angefügt:

Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes werden die nicht gemäß Artikel 4a auf die mit der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) eingerichtete Aufbau- und Resilienzfazilität übertragenen Beträge, die von der Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 3 zu zahlen wären, nicht gezahlt und von dem in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Betrag abgezogen.

2.
Artikel 4a Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

Die Mitgliedstaaten können bei der Kommission bis zum 1. März 2023 einen begründeten Antrag auf vollständige oder teilweise Übertragung der Beträge der in dem in Artikel 4 Absatz 5 genannten Durchführungsrechtsakt der Kommission festgelegten vorläufigen Zuweisung auf die Aufbau- und Resilienzfazilität stellen.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/241/oj).

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