Artikel 33 VO (EU) 2026/255

Jährliche Berichterstattung durch RRM

(1) Der Jahresbericht, der der Agentur gemäß Artikel 9a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 vorzulegen ist, muss alle Tätigkeiten abdecken, die in einem vollen Kalenderjahr (im Folgenden „Bezugsjahr” ) durchgeführt wurden, und wird der Agentur in elektronischer Form übermittelt. Das erste Bezugsjahr ist das volle Kalenderjahr nach der Zulassung. Die Jahresberichte sind spätestens am 31. März des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres vorzulegen.

(2) Der Jahresbericht muss für das Bezugsjahr folgende Angaben enthalten:

a)
die Anzahl der ungültigen Datenaufzeichnungen, die nicht an die Agentur übermittelt wurden, einschließlich der Identität der betreffenden Marktteilnehmer,
b)
die Anzahl der Fälle ungültiger Datenaufzeichnungen, bei denen der RRM mit seinen jeweiligen RRM-Kunden eine Nachbereitung durchführte, um die Datenaufzeichnung gemäß Artikel 27 zu berichtigen,
c)
bei bilateralen Geschäften die Liste der Marktteilnehmer, die keine RRM-Kunden, aber Gegenparteien von RRM-Kunden in den jeweiligen bilateralen Geschäften sind.

(3) Der Jahresbericht wird von einem gesetzlichen Vertreter des RRM unterzeichnet.

(4) Die Agentur kann RRM auffordern, ihren Jahresbericht zu ändern, wenn dieser nicht alle in diesem Artikel genannten Elemente enthält. In einer solchen Aufforderung sind die fehlenden Informationen oder die Klarstellungen anzugeben, die die Agentur auf der Grundlage der übermittelten Informationen benötigt. Der RRM ändert den Jahresbericht entsprechend und legt ihn innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang der Aufforderung erneut vor.

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