Artikel 34 VO (EU) 2026/255

Entscheidung über den Widerruf

(1) Die Agentur kann eine Entscheidung über den Widerruf der Zulassung einer IIP erlassen und die IIP aus dem öffentlichen Register löschen, wenn die IIP

a)
von der Zulassung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Erteilung Gebrauch macht,
b)
innerhalb von sechs Monaten nach Erteilung der Zulassung ausdrücklich auf die Zulassung verzichtet oder keine Dienste erbracht hat,
c)
die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf andere nicht ordnungsgemäße Weise erhalten hat,
d)
die Zulassungsanforderungen gemäß Artikel 4a der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 und der vorliegenden Verordnung nicht mehr erfüllt,
e)
in schwerwiegender und systematischer Weise gegen die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 verstoßen hat, ohne den Verstoß abzustellen.

(2) Die Agentur kann eine Entscheidung über den Widerruf der Zulassung eines RRM erlassen und den RRM aus dem öffentlichen Register löschen, wenn der RRM

a)
von der Zulassung nicht innerhalb von 18 Monaten nach ihrer Erteilung Gebrauch macht,
b)
innerhalb von 18 Monaten nach Erteilung der Zulassung ausdrücklich auf die Zulassung verzichtet oder keine Dienste erbracht hat,
c)
die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf andere nicht ordnungsgemäße Weise erhalten hat,
d)
die Zulassungsanforderungen gemäß Artikel 9a der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 und der vorliegenden Verordnung nicht mehr erfüllt,
e)
in schwerwiegender und systematischer Weise gegen die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 verstoßen hat.

(3) In der Entscheidung gemäß Absatz 1 oder 2 gibt die Agentur den Zeitraum für die ordnungsgemäße Ersetzung gemäß Artikel 39 der vorliegenden Verordnung an, nennt die Gründe für den Widerruf und legt die Rechtsbehelfe des IIP oder des RRM gemäß den Artikeln 28 und 29 der Verordnung (EU) 2019/942 dar.

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