Artikel 36 VO (EU) 2026/255

Widerrufsverfahren auf Antrag der IIP und des RRM

(1) IIP und RRM, die beabsichtigen, auf ihre Zulassung zu verzichten, teilen der Agentur diese Absicht mit und geben dabei Folgendes an:

a)
den vorgeschlagenen Zeitrahmen für die ordnungsgemäße Übertragung und Ersetzung ihrer Funktionen, der mindestens sechs Monate betragen muss,
b)
die Gründe für den Verzicht auf die Zulassung,
c)
die konkreten Schritte, die sie zur Umsetzung der ordnungsgemäßen Ersetzung unternehmen wollen.

(2) Nach Eingang der in Absatz 1 genannten Mitteilung kann die Agentur zusätzliche Informationen oder Klarstellungen im Zusammenhang mit der Mitteilung anfordern. Die Agentur setzt eine Frist, innerhalb deren die IIP oder der RRM schriftlich antworten muss. Bei der Festlegung dieser Frist trägt die Agentur der Dringlichkeit, der Komplexität und den potenziellen Folgen der betreffenden Angelegenheit gebührend Rechnung und stellt sicher, dass die Frist in einem angemessenen Verhältnis zu den Umständen des Falles steht.

(3) Die Entscheidung der Agentur über den Widerruf, in der sie einen angemessenen Zeitpunkt für den von der IIP oder dem RRM geforderten Widerruf angibt, stützt sich ausschließlich auf Feststellungen, zu denen die IIP oder der RRM entweder in der ursprünglichen Mitteilung oder, soweit zutreffend, in seinen schriftlichen Antworten auf die Ersuchen der Agentur um zusätzliche Informationen oder Klarstellungen Stellung nehmen konnten.

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