Artikel 37 VO (EU) 2026/255
Mitteilungen der Agentur nach Erlass der Entscheidung über den Widerruf
(1) Die Agentur unterrichtet die betreffende IIP oder den betreffenden RRM über das Ergebnis des in den Artikeln 34, 35 und 36 genannten Widerrufsverfahrens. Dieses Ergebnis erfolgt im Falle des Widerrufs der Zulassung in Form einer Entscheidung. Eine Widerrufsentscheidung wird der betreffenden IIP oder dem RRM innerhalb von fünf Arbeitstagen nach ihrer Annahme mitgeteilt.
(2) Im Falle einer Widerrufsentscheidung streicht die Agentur die betreffende IIP oder den betreffenden RRM am Arbeitstag nach der Mitteilung der Entscheidung aus dem öffentlichen Register und gibt diese Streichung auf der Website der Agentur bekannt. Die Agentur unterrichtet alle nationalen Regulierungsbehörden über eine solche Ankündigung. Die Agentur veröffentlicht auf ihrer Website eine nichtvertrauliche Fassung der Widerrufsentscheidung.
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