Artikel 38 VO (EU) 2026/255

Verfahren für die ordnungsgemäße Ersetzung

(1) Spätestens zwei Arbeitstage nach der Mitteilung einer Widerrufsentscheidung unterrichtet die IIP oder der RRM, deren bzw. dessen Zulassung widerrufen wurde (im Folgenden „ausscheidende IIP” oder „ausscheidender RRM” ), die IIP-Kunden oder RRM-Kunden schriftlich über die Modalitäten und Verfahren, die bei der Übermittlung relevanter Daten und der Umleitung von Meldeflüssen zu einer alternativen IIP oder einem alternativen RRM zu befolgen sind, die bzw. der vom IIP-Kunden oder RRM-Kunden ausgewählt wurde. In derselben Mitteilung fragt die ausscheidende IIP oder der ausscheidende RRM die betreffenden IIP-Kunden oder RRM-Kunden, ob sie beabsichtigen, die Weiterleitung des Datenflusses zu einer anderen IIP oder einem anderen RRM (im Folgenden „ausgewählte IIP” oder „ausgewählter RRM” ) zum Zweck der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Ersetzung selbst zu veranlassen oder diese Vereinbarung der ausscheidenden IIP oder dem ausscheidenden RRM zu überlassen.

(2) In der in Absatz 1 genannten Anfrage fordert die ausscheidende IIP oder der ausscheidende RRM folgende Angaben an:

a)
die Firma des Unternehmens der ausgewählten IIP oder des ausgewählten RRM,
b)
die eingetragene Anschrift der ausgewählten IIP oder des ausgewählten RRM,
c)
die Kontaktdaten der ausgewählten IIP oder des RRM.

(3) Die ausgewählte IIP oder der ausgewählte RRM beginnt die relevanten Dienste für den betreffenden IIP-Kunden oder RRM-Kunden spätestens am Arbeitstag nach Ablauf des durch die Entscheidung der Agentur festgelegten Zeitraums für die ordnungsgemäße Ersetzung, sofern der IIP-Kunde oder der RRM-Kunde den Dienstvertrag für die betreffenden IIP- oder RRM-Dienste unterzeichnet hat.

(4) Die ausscheidende IIP oder der ausscheidende RRM holt innerhalb von zwei Monaten nach der in Absatz 1 genannten Mitteilung von dem betreffenden IIP-Kunden oder RRM-Kunden die Informationen der ausgewählten IIP oder des ausgewählten RRM in schriftlicher Form ein. Versäumt es der betreffende IIP-Kunde oder RRM-Kunde, dies zu tun, teilt die Agentur dies der nationalen Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats mit, in dem der IIP-Kunde oder RRM-Kunde registriert ist. Die notifizierte nationale Regulierungsbehörde prüft, ob mögliche Durchsetzungsmaßnahmen erforderlich sind.

(5) Nach Ablauf der von der Agentur festgelegten Frist für die ordnungsgemäße Ersetzung teilt die ausscheidende IIP oder der ausscheidende RRM der Agentur unverzüglich mit, welche Auswahl von jedem ihrer IIP-Kunden bzw. seiner RRM-Kunden getroffen wurde. In dieser Mitteilung ist auch das genaue Datum anzugeben, an dem die ausscheidende IIP oder der ausscheidende RRM den betreffenden IIP-Kunden oder RRM-Kunden gemäß Absatz 1 unterrichtet hat, sowie das Datum, an dem die Informationen über die ausgewählte IIP oder den ausgewählten RRM bei der ausscheidenden IIP oder dem ausscheidenden RRM eingegangen sind.

(6) Während des von der Agentur festgelegten Zeitraums für die ordnungsgemäße Ersetzung erhält die ausgewählte IIP oder ausgewählte RRM Folgendes:

a)
die Einzelheiten von Meldungen von Insider-Informationen bzw. Datenaufzeichnungen, die der Agentur nach dem Datum der Annahme der Widerrufsentscheidung gemeldet oder übermittelt wurden,
b)
die Einzelheiten von Meldungen von Insider-Informationen bzw. Datenaufzeichnungen, die der Agentur ein Jahr vor dem Datum der Annahme der Widerrufsentscheidung übermittelt wurden, und aller Verträge im Zusammenhang mit der Übermittlung von Meldungen von Insider-Informationen bzw. Datenaufzeichnungen, die zum Zeitpunkt der Annahme der Widerrufsentscheidung durch die Agentur in Kraft sind,
c)
alle sonstigen Informationen, die für die Übertragung der Dienste der ausscheidenden IIP oder des ausscheidenden RRM auf die ausgewählte IIP oder den ausgewählten RRM relevant sind.

Die in Unterabsatz 1 genannten Einzelheiten und Informationen werden von der ausscheidenden IIP oder dem ausscheidenden RRM an die ausgewählte IIP oder den ausgewählten RRM übermittelt, es sei denn, ihre IIP- oder RRM-Kunden haben ihre Absicht bekundet, die Weiterleitung des Datenflusses an die ausgewählte IIP oder den ausgewählten RRM selbst zu organisieren. In diesem Fall werden die in Unterabsatz 1 genannten Einzelheiten und Informationen durch den IIP oder RRM-Kunden übermittelt.

(7) Die ausscheidende IIP oder der ausscheidende RRM stellt den eigenen IIP-Kunden oder RRM-Kunden auf deren Verlangen alle zusätzlichen Informationen oder Klarstellungen in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Übertragungen zur Verfügung.

(8) Ein ausscheidender RRM, der Datenaufzeichnungen im eigenen Namen meldet, unterrichtet die Agentur schriftlich und innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Widerrufsentscheidung über den von ihm gewählten RRM, um eine ordnungsgemäße Ersetzung zu gewährleisten. Die Mitteilung muss die in Absatz 2 aufgeführten Informationen umfassen. Die Absätze 3, 5 und 6 dieses Artikels gelten sinngemäß.

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