Artikel 39 VO (EU) 2026/255

Zeitlicher Ablauf der ordnungsgemäßen Ersetzung

(1) In ihrer Widerrufsentscheidung begründet die Agentur jede Abweichung von der in den Artikeln 4a und 9a der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 genannten Sechsmonatsfrist ordnungsgemäß.

(2) Unter außergewöhnlichen Umständen kann die IIP oder der RRM bei der Agentur einen schriftlichen Antrag auf Verlängerung der in der Widerrufsentscheidung festgelegten Frist für die ordnungsgemäße Ersetzung stellen. Ein solches Ersuchen ist hinreichend zu begründen und muss die Einzelheiten der außergewöhnlichen Umstände, die die IIP oder den RRM daran hindern, die ordnungsgemäße Ersetzung innerhalb der von der Agentur festgelegten Frist durchzuführen, sowie entsprechende Nachweise enthalten. Der Antrag wird der Agentur spätestens einen Monat vor Ablauf des in der Widerrufsentscheidung festgelegten Zeitraums für die ordnungsgemäße Ersetzung vorgelegt und bedarf der Genehmigung durch die Agentur.

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