Artikel 10 VO (EU) 2026/256

Fristen für die Meldung von Transaktionen

(1) Die Einzelheiten der in Artikel 3 Buchstabe a genannten Transaktionen im Zusammenhang mit Standardverträgen werden so bald wie möglich, spätestens jedoch zwei Arbeitstage nach Abschluss des Handelsgeschäfts, der Erteilung des Handelsauftrags oder dem Eintreten des Lebenszyklusereignisses gemeldet.

(2) Im Falle von Auktionsmärkten, bei denen Handelsaufträge nicht öffentlich sichtbar werden, werden nur abgeschlossene Handelsgeschäfte und endgültige Handelsaufträge, die in der Auktion gemäß Artikel 3 Buchstabe a berücksichtigt werden, gemeldet. Diese Handelsgeschäfte und Handelsaufträge werden spätestens zwei Arbeitstage nach der Auktion gemeldet.

(3) Die Einzelheiten der in Artikel 3 Buchstabe a genannten Transaktionen im Zusammenhang mit Nicht-Standardverträgen und der in Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Transaktionen werden spätestens zehn Arbeitstage nach Abschluss des Handelsgeschäfts oder Eintritt des Lebenszyklusereignisses gemeldet.

(4) Die Einzelheiten der in Artikel 3 Buchstabe b genannten Transaktionen im Zusammenhang mit Standardverträgen werden so bald wie möglich, spätestens jedoch zwei Arbeitstage nach Bekanntgabe der Zuweisungsergebnisse oder dem Eintritt des Lebenszyklusereignisses gemeldet.

(5) Die Einzelheiten der in Artikel 3 Buchstabe b genannten Transaktionen im Zusammenhang mit Nicht-Standardverträgen werden so bald wie möglich, spätestens jedoch zehn Arbeitstage nach Abschluss des Handelsgeschäfts oder dem Eintritt des Lebenszyklusereignisses gemeldet.

(6) LNG-Marktdaten werden der Agentur so echtzeitnah wie technisch möglich gemeldet, und zwar bei der endgültigen Einigung über die Transaktion zwischen den Gegenparteien oder bei Abgabe der Gebote oder Angebote.

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