Artikel 9 VO (EU) 2026/256
Über Systeme zur Zusammenführung von Kauf- und Verkaufsaufträgen ausgeführte Transaktionen
(1) Werden Transaktionen über Systeme zur Zusammenführung von Kauf- und Verkaufsaufträgen ausgeführt, die zwei oder mehr organisierte Marktplätze miteinander verbinden, so sind Informationen über solche Transaktionen, die der Agentur gemäß dieser Verordnung zu melden sind, auf Anforderung durch die Agentur von den betreffenden organisierten Marktplätzen zu melden, die damit ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung nachkommen.
(2) Stehen die Informationen, die gemäß Absatz 1 von den organisierten Marktplätzen zu melden sind, den organisierten Marktplätzen nicht zur Verfügung, wohl aber dem System zur Zusammenführung von Kauf- und Verkaufsaufträgen, so muss der Betreiber dieses Systems zur Zusammenführung von Kauf- und Verkaufsaufträgen auf Aufforderung der organisierten Marktplätze entweder
- a)
- der Agentur im Namen der organisierten Marktplätze die Informationen melden, die diesen organisierten Marktplätzen nicht zur Verfügung stehen, oder
- b)
- den betreffenden organisierten Marktplätzen die Informationen bereitstellen, die diesen nicht zur Verfügung stehen, damit die organisierten Marktplätze diese Informationen der Agentur melden können.
(3) Die Informationen, die der Agentur gemäß Absatz 2 zu melden sind, sind in Tabelle 5 des Anhangs aufgeführt.
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