Artikel 8 VO (EU) 2026/256

Meldekanäle für Transaktionen

(1) Organisierte Marktplätze melden der Agentur Daten zu den Orderbüchern, einschließlich erfolgreicher und nicht erfolgreicher Handelsaufträge, Handelsgeschäften und Lebenszyklusereignissen, die auf dem organisierten Marktplatz im Zusammenhang mit den in den Artikeln 3, 4 und 5 genannten Transaktionen stattfinden.

In Bezug auf Artikel 3 Buchstabe a beginnen die organisierten Marktplätze auf Anforderung der Agentur mit der Übermittlung der Einzelheiten der systemgenerierten Handelsaufträge.

In Bezug auf Artikel 3 Buchstabe b Ziffer i werden der Agentur vom jeweiligen organisierten Marktplatz auch Einzelheiten der Zuweisungen der Primärkapazitäten gemeldet, wenn im Zuge des Zuweisungsverfahrens keine Kapazität zugewiesen wurde.

In Bezug auf Artikel 3 Buchstabe b Ziffer ii melden die organisierten Marktplätze der Agentur Transaktionen, die im Zuge der Zuweisung von Sekundärkapazitäten auf ihrer Plattform durchgeführt oder registriert wurden, unabhängig davon, wo die Zuweisung erfolgt.

Die organisierten Marktplätze melden der Agentur die in diesem Absatz genannten Daten im Namen aller auf ihrer Plattform aktiven Marktteilnehmer und erfüllen damit die Meldepflichten dieser Marktteilnehmer gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011. Die Marktteilnehmer melden diese Daten nicht an die Agentur.

(2) Die Agentur begründet jedes Verlangen um Zugang zum Orderbuch gemäß Artikel 8 Absatz 1a Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011. Sie geht dabei in verhältnismäßiger Weise vor und gewährleistet Vertraulichkeit, Integrität und Schutz der erhaltenen Informationen. Die Agentur legt von Fall zu Fall die Frist für die Gewährung des Zugangs zum Orderbuch fest. Diese Frist muss in einem angemessenen Verhältnis zur Art des Ersuchens stehen.

(3) Auf Ersuchen eines Marktteilnehmers stellt der organisierte Marktplatz diesem Marktteilnehmer die betreffenden gemeldeten Daten, einschließlich Informationen darüber, ob diese gemeldeten Daten den Validierungsregeln der Agentur entsprechen, regelmäßig zur Verfügung.

Die organisierten Marktplätze bewahren Aufzeichnungen über die Einzelheiten der gemäß Artikel 8 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 gemeldeten Daten für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab dem Tag auf, an dem die Transaktion stattgefunden hat.

(4) Die Marktteilnehmer melden der Agentur Einzelheiten der in den Artikeln 3 und 4 genannten Transaktionen, die außerhalb eines organisierten Marktplatzes stattgefunden haben.

Die Marktteilnehmer melden der Agentur die in Artikel 6 genannten Informationen.

(5) Damit die organisierten Marktplätze ihrer Meldepflicht gemäß Absatz 1 dieses Artikels nachkommen können, stellen die Marktteilnehmer dem organisierten Marktplatz, auf dem der Handel stattfindet, Informationen zur Verfügung, die dem organisierten Marktplatz noch nicht vorliegen.

Die in diesem Absatz genannten Informationen werden dem organisierten Marktplatz spätestens zum Zeitpunkt der Meldung gemäß Artikel 10 zur Verfügung gestellt und der Agentur vom organisierten Marktplatz im Rahmen seiner Meldepflicht gemäß Absatz 1 dieses Artikels übermittelt.

(6) Informationen über Energiegroßhandelsprodukte, die gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) oder Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) gemeldet wurden, werden der Agentur, soweit zutreffend, von den folgenden Stellen bereitgestellt:

a)
von Transaktionsregistern im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012,
b)
von genehmigten Meldemechanismen im Sinne von Artikel 2 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,
c)
von zuständigen Behörden gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,
d)
von der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde.

(7) Wurden Einzelheiten von Transaktionen gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gemeldet, gelten die Pflichten der meldenden Personen hinsichtlich der Meldung dieser Einzelheiten gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 als erfüllt.

(8) Erfolgt die Meldung durch einen registrierten Meldemechanismus im Namen einer oder beider Gegenparteien oder meldet eine Gegenpartei die Einzelheiten einer Transaktion, die außerhalb eines organisierten Marktplatzes abgeschlossen wurde, auch im Namen der anderen Gegenpartei, muss die Meldung die einschlägigen Daten zu beiden Gegenparteien sowie alle Einzelheiten enthalten, die gemeldet worden wären, wenn die Transaktionen von den Gegenparteien getrennt gemeldet worden wären.

(9) Die Agentur kann von den Marktteilnehmern, einschließlich LNG-Marktteilnehmern, und meldenden Parteien zusätzliche Informationen und klärende Stellungnahmen, gegebenenfalls auch den Zugang zu den ursprünglichen Verträgen, in Bezug auf die gemäß dieser Verordnung zu meldenden Daten verlangen.

(10) Die Agentur erstellt und veröffentlicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung eine Liste der organisierten Marktplätze. Die Agentur aktualisiert diese Liste fortlaufend.

(11) Die organisierten Marktplätze unterrichten die Agentur, damit sie in die Liste aufgenommen werden, und übermitteln identifizierende Referenzdaten, bevor die erste Meldung gemäß Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung erfolgt. Bei Änderungen übermitteln die organisierten Marktplätze rechtzeitig aktualisierte Informationen. Organisierte Marktplätze, die bereits in der Liste der organisierten Marktplätze gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 aufgeführt sind, müssen die Agentur nicht erneut unterrichten.

(12) Hat ein organisierter Marktplatz es versäumt, die Agentur gemäß Absatz 11 zu unterrichten, so kann die Agentur die erforderlichen Informationen von diesem organisierten Marktplatz anfordern und nimmt ihn in die Liste auf.

(13) Die Agentur kann von den organisierten Marktplätzen weitere Einzelheiten und klärende Stellungnahmen zu den gemäß diesem Artikel vorgelegten Informationen anfordern.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/600/oj).

(2)

Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/648/oj).

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