Artikel 7 VO (EU) 2026/256
Einzelheiten der zu meldenden Transaktionen
(1) Die gemäß Artikel 3 zu meldenden Informationen müssen Folgendes umfassen:
- a)
- bei Transaktionen im Zusammenhang mit Standardverträgen über die Versorgung mit oder die Speicherung von Strom oder über die Versorgung mit Erdgas die in Tabelle 1 des Anhangs aufgeführten Einzelheiten;
- b)
- bei Transaktionen im Zusammenhang mit Nicht-Standardverträgen über die Versorgung mit oder die Speicherung von Strom oder über die Versorgung mit Erdgas die in Tabelle 2 des Anhangs aufgeführten Einzelheiten;
- c)
- bei Transaktionen im Zusammenhang mit Standard- und Nicht-Standardverträgen über den Transport von Strom die in Tabelle 3 des Anhangs aufgeführten Einzelheiten;
- d)
- bei Transaktionen im Zusammenhang mit Standard- und Nicht-Standardverträgen über den Transport von Erdgas die in Tabelle 4 des Anhangs aufgeführten Einzelheiten;
- e)
- bei Transaktionen im Zusammenhang mit Standardverträgen über die Versorgung mit und den Transport von Strom oder Erdgas gemäß Artikel 9 die in Tabelle 5 des Anhangs aufgeführten Einzelheiten (sofern zutreffend).
Einzelheiten zu Transaktionen, die im Rahmen von Nicht-Standardverträgen abgeschlossen wurden, auch zu ihrer Erfüllung, und bei denen mindestens ein klar definierter Preis und eine klar definierte Menge spezifiziert wurden, sind unter Verwendung der Tabelle 1 des Anhangs zu melden.
(2) Die gemäß den Artikeln 7c und 7d der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 zu meldenden Informationen müssen die in Tabelle 1 des Anhangs aufgeführten Einzelheiten umfassen.
(3) Die Einzelheiten der in Artikel 4 Absatz 8 genannten Transaktionen müssen Folgendes umfassen:
- a)
- Registrierungscode der Agentur für die Marktteilnehmer, die die Transaktion abschließen,
- b)
- Zeitstempel der Transaktion,
- c)
- gegebenenfalls Angaben zum Lieferprofil,
- d)
- gegebenenfalls die Art des Wasserstoffs, z. B. erneuerbarer Wasserstoff oder kohlenstoffarmer Wasserstoff,
- e)
- Preis und Menge,
- f)
- Lieferpunkt oder -zone,
- g)
- Angaben zum gehandelten Vertrag.
(4) Die Agentur legt die technischen Einzelheiten der zu meldenden Informationen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels und den Artikeln 4, 5 und 6 in einem Nutzerhandbuch fest und veröffentlicht dieses nach Konsultation der relevanten Interessenträger und der Kommission bei Inkrafttreten dieser Verordnung. Die Agentur konsultiert die relevanten Parteien und die Kommission zudem bei wesentlichen Aktualisierungen des Nutzerhandbuchs. Die Marktteilnehmer übermitteln der Agentur die zu meldenden Informationen gemäß dem Nutzerhandbuch.
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