Artikel 6 VO (EU) 2026/256
Meldung von Risikopositionen
(1) Positionen, die sich aus dem Handel mit Energiegroßhandelsprodukten ergeben, werden der Agentur von den Marktteilnehmern einmal pro Quartal (im Folgenden „Bezugszeitraum” ) gemeldet, spätestens am letzten Tag des Monats, der auf den letzten Tag des Bezugszeitraums folgt. Die erste Meldung erfolgt im Oktober 2027.
(2) Die Meldung gemäß Absatz 1 muss die Positionen der Marktteilnehmer beim Handel mit Energiegroßhandelsprodukten mit physischer Lieferung oder Barausgleich innerhalb von 18 Monaten nach dem letzten Tag des Bezugszeitraums umfassen, unabhängig davon, wo und wie diese Tätigkeit durchgeführt wird, einschließlich gruppeninterner Transaktionen.
(3) Die in Absatz 2 aufgeführten Informationen sind
- a)
- getrennt für Strom und Erdgas, einschließlich LNG, zu melden;
- b)
- für jeden von der Agentur festgelegten Lieferpunkt bzw. jede von der Agentur festgelegte Lieferzone zu melden;
- c)
- aufgeschlüsselt nach Produktart zu melden;
- d)
- aufgeschlüsselt nach gruppeninternen und nicht gruppeninternen Positionen zu melden; und
- e)
- nach Monaten aggregiert für jeden der 18 Monate, die auf den letzten Tag des Bezugszeitraums folgen, berechnet am letzten Tag des Bezugszeitraums, anzugeben.
(4) Auf Anforderung durch die Agentur stellen Marktteilnehmer, die der Meldepflicht nach Absatz 1 unterliegen, folgende Informationen zur Verfügung:
- a)
- die prognostizierte monatliche Strom- oder Erdgaserzeugungsmenge je Lieferpunkt oder -zone und für den von der Agentur festgelegten Meldezeitraum und
- b)
- die prognostizierte monatliche Strom- oder Erdgasverbrauchsmenge je Lieferpunkt oder -zone und für den von der Agentur festgelegten Meldezeitraum auf der Grundlage der vom Marktteilnehmer mit seinen Kunden geschlossenen Verträge.
(5) Marktteilnehmer mit Positionen von weniger als 600 GWh pro Jahr im Sinne von Absatz 2, die für Strom und Erdgas gesondert bewertet werden, unterliegen nicht der Meldepflicht gemäß Absatz 1. Die Marktteilnehmer prüfen jährlich am Ende jedes Kalenderjahres, ob diese Schwelle für die Energiemengen für sie gilt.
Die Schwelle von 600 GWh wird als Summe der sich aus Absatz 2 ergebenden absoluten monatlichen Werte berechnet.
(6) Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber, Speicheranlagenbetreiber und LNG-Anlagenbetreiber, die Erdgas oder Strom ausschließlich für den technischen oder betrieblichen Bedarf des von ihnen betriebenen Netzes beziehen, melden die in diesem Artikel festgelegten Informationen nur auf Anforderung durch die Agentur.
(7) Die Agentur kann von den Marktteilnehmern Informationen und klärende Stellungnahmen hinsichtlich der gemäß diesem Artikel gemeldeten Daten anfordern.
(8) Die Agentur legt der Kommission auf deren Anforderung einen Bericht vor, der sich auf die gemäß diesem Artikel gemeldeten Informationen stützt. Die Agentur kann in dem Bericht bewerten, ob der geltende Rahmen für die Meldung von Risikopositionen und die Meldestandards angesichts der Entwicklungen auf dem Energiemarkt weiterhin geeignet sind, um die Marktintegrität und -transparenz zu verbessern.
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