Artikel 5 VO (EU) 2026/256
Auf Anforderung durch die Agentur zu meldende Transaktionen
(1) Die folgenden Transaktionen im Zusammenhang mit Energiegroßhandelsprodukten in Bezug auf Strom oder Erdgas sind nur ad hoc auf begründete Anforderung durch die Agentur zu melden:
- a)
- gruppeninterne Transaktionen, es sei denn, sie werden auf organisierten Marktplätzen abgeschlossen;
- b)
- Transaktionen im Zusammenhang mit der physischen Lieferung von Strom, der von einer einzelnen Produktionseinheit mit einer Kapazität von höchstens 10 MW oder von Produktionseinheiten mit einer gemeinsamen Kapazität von höchstens 10 MW erzeugt wird, es sei denn, sie werden auf organisierten Marktplätzen abgeschlossen;
- c)
- Transaktionen im Zusammenhang mit der physischen Lieferung von Erdgas, das in einer einzigen Erdgasförderanlage bzw. Gaserzeugungsanlage mit einer Kapazität von höchstens 20 MW oder von Produktionseinheiten mit einer gemeinsamen Kapazität von höchstens 20 MW gefördert bzw. erzeugt wird, es sei denn, sie werden auf organisierten Marktplätzen abgeschlossen;
- d)
- Transaktionen im Zusammenhang mit vorgelagerten Rohrleitungsnetzen im Sinne von Artikel 2 Nummer 16 der Richtlinie (EU) 2024/1788, es sei denn, sie werden auf organisierten Marktplätzen abgeschlossen;
- e)
- Transaktionen im Zusammenhang mit der Speicherung von Erdgas, die nicht unter Artikel 4 dieser Verordnung fallen;
- f)
- Transaktionen im Zusammenhang mit marktbasierten Redispatch-Maßnahmen, die zwischen Übertragungsnetzbetreibern und Marktteilnehmern geschlossen werden, sofern sie nicht bereits Artikel 3 oder 4 dieser Verordnung unterliegen;
- g)
- Handelsaufträge, die über sprachgestützte Vermittlerdienste erteilt werden und nicht auf elektronischen Bildschirmen erscheinen;
- h)
- Transaktionen im Zusammenhang mit Regelenergieleistungen im Bereich Gas, sofern sie nicht bereits gemäß Artikel 3 gemeldet werden;
- i)
- Einzelheiten der Zuweisungen von Primärkapazitäten, für die keine Gebote abgegeben wurden und für die im Rahmen des Zuweisungsverfahrens keine Kapazität zugewiesen wurde.
(2) Marktteilnehmer, die ausschließlich an Transaktionen gemäß Absatz 1 Buchstaben b, c oder d beteiligt sind, sind nicht verpflichtet, sich gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bei der nationalen Regulierungsbehörde zu registrieren.
(3) Marktteilnehmer, die in Absatz 1 genannte Transaktionen abgeschlossen haben, bewahren Aufzeichnungen über die Einzelheiten dieser Transaktionen für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nach Abschluss der Transaktionen auf.
(4) Wenn die Agentur eine Ad-hoc-Anforderung gemäß Absatz 1 dieses Artikels stellt, unterrichtet sie die nationale Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Marktteilnehmer gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 registriert ist.
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