Artikel 4 VO (EU) 2026/256
Periodisch zu meldende Transaktionen
(1) Die in den Absätzen 2 bis 8 genannten Transaktionen im Zusammenhang mit Energiegroßhandelsprodukten sind der Agentur periodisch zu melden.
(2) Transaktionen im Zusammenhang mit der Lieferung oder Speicherung von Strom oder der Lieferung von Erdgas an eine einzelne Verbrauchseinheit mit der technischen Möglichkeit, mindestens 600 GWh/Jahr zu verbrauchen, sind, sofern sie nicht auf einem organisierten Marktplatz abgeschlossen wurden, alle sechs Monate und spätestens am letzten Tag des ersten Monats des folgenden Halbjahres zu melden. Der Lieferant holt von seinen Endkunden die Bestätigung ein, dass die betreffende Verbrauchseinheit über die technische Möglichkeit verfügt, mindestens 600 GWh/Jahr zu verbrauchen.
(3) Transaktionen im Zusammenhang mit Kapazitätsmechanismen, die zu der Verpflichtung führen, einen Vertrag über die Versorgung mit Strom zur Lieferung in der Union anzubieten, werden jährlich und spätestens am letzten Tag des ersten Monats des Folgejahres gemeldet.
(4) Transaktionen im Zusammenhang mit Regelenergieleistungen in Bezug auf Strommärkte werden unabhängig von ihrer Aktivierung monatlich gemeldet, spätestens am letzten Tag des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Transaktionen stattgefunden haben. Die gemeldeten Transaktionen müssen Angaben darüber enthalten, ob das Angebot angenommen wurde, und gegebenenfalls den Zeitpunkt der Aktivierung. Die Menge der aktivierten Regelenergie wird in aggregierter Form und gegebenenfalls mit einer Granularität von 15 Minuten gemeldet.
(5) Transaktionen im Zusammenhang mit der Speicherung von Erdgas in der Union, die infolge einer Zuweisung von Primärkapazitäten, die physische oder finanzielle Kapazitätsnutzungsrechte oder -pflichten umfassen, durch den oder im Namen des Speicheranlagenbetreibers für einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten abgeschlossen werden, werden monatlich gemeldet, spätestens am letzten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Transaktionen stattgefunden haben.
(6) Transaktionen im Zusammenhang mit der Speicherung von Erdgas in der Union, die infolge einer Zuweisung von Sekundärkapazitäten, die physische oder finanzielle Kapazitätsnutzungsrechte oder -pflichten umfassen, für einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten abgeschlossen werden, werden monatlich gemeldet, spätestens am letzten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Transaktionen stattgefunden haben.
(7) Transaktionen im Zusammenhang mit Optionen, Futures, Forwards, Swaps und anderen Derivaten in Bezug auf die Speicherung von Erdgas in der Union werden monatlich gemeldet, spätestens am letzten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Transaktionen stattgefunden haben.
(8) Die folgenden Transaktionen sind der Agentur einmal jährlich und spätestens am letzten Tag des ersten Monats des Folgejahres zu melden, unabhängig davon, wo und wie sie abgeschlossen wurden:
- a)
- Transaktionen, die die Versorgung mit Wasserstoff zur Lieferung in der Union betreffen;
- b)
- Transaktionen, die den Transport von Wasserstoff in der Union und zwischen Fernleitungsnetzen in der Union und Fernleitungsnetzen außerhalb der Union betreffen;
- c)
- Transaktionen, die die Speicherung von Wasserstoff in der Union betreffen;
- d)
- Transaktionen, die Optionen, Futures, Forwards, Swaps und andere Derivate von Transaktionen, einschließlich Differenzverträgen, im Zusammenhang mit der Lieferung, dem Transport und der Speicherung von Wasserstoff in der Union betreffen;
- e)
- Transaktionen im Zusammenhang mit Regelenergieleistungen im Bereich Wasserstoff, einschließlich Regelleistungs- und Regelenergiemärkten.
(9) Die folgenden Transaktionen sind von den Meldepflichten nach Absatz 8 ausgenommen:
- a)
- Transaktionen im Zusammenhang mit der physischen Lieferung von Wasserstoff, der in einer einzelnen Wasserstoffförderanlage mit einer Kapazität von höchstens 50 MW gefördert bzw. erzeugt wurde,
- b)
- Transaktionen im Zusammenhang mit der Lieferung oder dem Transport von Wasserstoff in geografisch begrenzten Wasserstoffnetzen im Sinne von Artikel 52 der Richtlinie (EU) 2024/1788;
- c)
- Transaktionen im Zusammenhang mit der Lieferung von Wasserstoff an eine einzelne Verbrauchseinheit mit einer technischen Verbrauchskapazität von weniger als 600 GWh/Jahr.
(10) Marktteilnehmer, die ausschließlich an den in Absatz 9 Buchstaben a und b dieses Artikels genannten Transaktionen beteiligt sind, sind nicht verpflichtet, sich gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bei der nationalen Regulierungsbehörde zu registrieren.
(11) Marktteilnehmer, die die in den Absätzen 2 bis 8 genannten Transaktionen abgeschlossen haben, bewahren Aufzeichnungen über die Einzelheiten dieser Transaktionen für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nach Abschluss der Transaktionen auf. Diese Verpflichtung gilt nicht für die in Absatz 9 genannten Transaktionen.
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