Artikel 11 VO (EU) 2026/256

Bestimmungen über die Meldung von Fundamentaldaten im Bereich Strom

(1) ENTSO (Strom) meldet der Agentur im Namen der Marktteilnehmer Informationen über die Kapazitäten und Auslastung der Erzeugungs-, Verbrauchs- und Übertragungsanlagen für Strom, einschließlich der geplanten und ungeplanten Nichtverfügbarkeit dieser Anlagen gemäß den Artikeln 6 bis 17 der Verordnung (EU) Nr. 543/2013. Die Informationen werden über die zentrale Informationstransparenzplattform gemäß Artikel 3 der genannten Verordnung gemeldet.

(2) ENTSO (Strom) stellt der Agentur die in Absatz 1 genannten Informationen bereit, sobald diese auf der zentralen Informationstransparenzplattform verfügbar werden.

Die in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 543/2013 genannten Informationen werden der Agentur in aufgeschlüsselter Form, einschließlich des Namens und Standorts der Verbrauchseinheit, spätestens am folgenden Arbeitstag bereitgestellt.

Die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 543/2013 genannten Informationen werden der Agentur spätestens am folgenden Arbeitstag bereitgestellt.

(3) Die Übertragungsnetzbetreiber melden der Agentur und, soweit sie von diesen dazu aufgefordert werden, den nationalen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 endgültige Nominierungen zwischen Gebotszonen mit Angabe der Identität der beteiligten Marktteilnehmer und der im Fahrplan angemeldeten Menge. Die Informationen werden innerhalb der folgenden zwei Arbeitstage bereitgestellt.

(4) Die Übertragungsnetzbetreiber melden der Agentur und, soweit sie von diesen dazu aufgefordert werden, den nationalen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 Daten zur Abrechnung von Bilanzkreisabweichungen unter Angabe von Bilanzkreisabweichungen, endgültigen Positionen, zugewiesenen Mengen und gegebenenfalls Anpassungen von Bilanzkreisabweichungen. Diese Informationen werden monatlich für jeden Bilanzkreisverantwortlichen und jedes Bilanzkreisabrechnungszeitintervall übermittelt, spätestens am letzten Tag des dritten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Abrechnung der Bilanzkreisabweichung stattgefunden hat.

Stehen die in Unterabsatz 1 genannten Informationen dem betreffenden Übertragungsnetzbetreiber nicht zur Verfügung, wohl aber einem Dritten gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) 2017/2195 der Kommission(1), so stellt dieser Dritte dem Übertragungsnetzbetreiber die einschlägigen Informationen zur Verfügung, damit der Übertragungsnetzbetreiber sie der Agentur meldet.

(5) Die Agentur kann von Übertragungsnetzbetreibern, Speicheranlagenbetreibern, Verteilernetzbetreibern oder registrierten Meldemechanismen, die in deren Namen Daten melden, zusätzliche Informationen und klärende Stellungnahmen zu den gemäß dieser Verordnung zu meldenden Daten anfordern.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2017/2195 der Kommission vom 23. November 2017 zur Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem (ABl. L 312 vom 28.11.2017, S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/2195/oj).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.