Artikel 12 VO (EU) 2026/256

Bestimmungen über die Meldung von Fundamentaldaten im Bereich Erdgas

(1) ENTSO (Gas) meldet der Agentur im Namen der Marktteilnehmer Informationen über die Kapazitäten und Auslastung der Fernleitungsanlagen für Gas, einschließlich der geplanten und ungeplanten Nichtverfügbarkeit dieser Anlagen gemäß Anhang I Punkt 3.3 Nummern 1 und 5 der Verordnung (EU) 2024/1789. Die Informationen werden über die unionsweite zentrale Plattform gemäß Anhang I Punkt 3.1.1 Nummer 1 Buchstabe h der genannten Verordnung bereitgestellt.

ENTSO (Gas) stellt der Agentur die in Unterabsatz 1 genannten Informationen bereit, sobald diese auf der unionsweiten zentralen Plattform verfügbar werden.

(2) Die Fernleitungsnetzbetreiber melden der Agentur und, soweit sie von diesen angefordert werden, den nationalen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 Day-Ahead-Nominierungen und endgültige Renominierungen gebuchter Kapazitäten mit Angaben der beteiligten Marktteilnehmer und der zugewiesenen Mengen. Die Informationen werden innerhalb der folgenden zwei Arbeitstage bereitgestellt.

Diese Informationen werden für die folgenden Punkte des Fernleitungsnetzes bereitgestellt:

a)
alle Netzkopplungspunkte,
b)
Einspeisepunkte von Erzeugungsanlagen, einschließlich vorgelagerter Rohrleitungen,
c)
Ausspeisepunkte, die mit einem einzigen Verbraucher verbunden sind,
d)
Einspeise- und Ausspeisepunkte von Speicheranlagen,
e)
LNG-Anlagen,
f)
physische und virtuelle Hubs.

(3) LNG-Anlagenbetreiber gemäß Artikel 2 Nummer 34 der Richtlinie (EU) 2024/1788 melden der Agentur und, soweit sie von diesen dazu aufgefordert werden, den nationalen Regulierungsbehörden für jede LNG-Anlage die folgenden Informationen:

a)
die technische Kapazität der LNG-Anlage in täglicher Aufschlüsselung,
b)
die kontrahierte und verfügbare Kapazität der LNG-Anlage bzw., bei in Gruppen betriebenen Anlagen, für jede Gruppe von LNG-Anlagen in täglicher Aufschlüsselung,
c)
Ausspeisung und Bestand der LNG-Anlage in täglicher Aufschlüsselung.

(4) Die in Absatz 3 genannten Informationen werden innerhalb der folgenden zwei Arbeitstage bereitgestellt.

(5) Die Betreiber von LNG-Anlagen melden der Agentur und, soweit sie von diesen dazu aufgefordert werden, den nationalen Regulierungsbehörden für jede LNG-Anlage zudem die folgenden Informationen:

a)
in Bezug auf das Entladen und Beladen von Frachtschiffen:

i)
das Datum des Ent- oder Beladens,
ii)
die Ent- oder Beladungsvolumina je Schiff,
iii)
den Namen des Kunden des Terminals,
iv)
den Namen und die Größe des Schiffs, das die Anlage nutzt;

b)
das geplante Ent- oder Beladen an der LNG-Anlage in täglicher Aufschlüsselung für den nächsten Monat mit Angabe des Marktteilnehmers und des Namens des Kunden des Terminals (falls dieser nicht mit dem Marktteilnehmer identisch ist).

(6) Die in Absatz 5 Buchstabe a genannten Informationen werden spätestens zwei Arbeitstage nach dem Ent- oder Beladen bereitgestellt.

Die in Absatz 5 Buchstabe b dieses Artikels genannten Informationen werden vor dem Monat bereitgestellt, auf den sie sich beziehen.

(7) Betreiber von Speicheranlagen gemäß Artikel 2 Nummer 32 der Richtlinie (EU) 2024/1788 melden der Agentur und, soweit sie von diesen dazu aufgefordert werden, den nationalen Regulierungsbehörden für jede Speicheranlage oder, soweit diese in Gruppen betrieben werden, für jede Gruppe von Speicheranlagen die folgenden Informationen über eine gemeinsame Plattform:

a)
die technische, kontrahierte und verfügbare Kapazität der Speicheranlage,
b)
die gespeicherte Erdgasmenge am Ende des Erdgastages, Gaseintritt (Einspeisungen) und Gasaustritt (Ausspeisungen) für jeden Erdgastag.

(8) Die in Absatz 7 genannten Informationen werden innerhalb der folgenden zwei Arbeitstage bereitgestellt.

(9) Speicheranlagenbetreiber melden der Agentur und, soweit sie von diesen dazu aufgefordert werden, den nationalen Regulierungsbehörden die Erdgasmenge, die der Marktteilnehmer am Ende des Erdgastages gespeichert hat. Diese Informationen werden innerhalb der folgenden zwei Arbeitstage bereitgestellt.

(10) Die Agentur kann von Fernleitungsnetzbetreibern, LNG-Anlagenbetreibern, Speicheranlagenbetreibern, Verteilernetzbetreibern oder registrierten Meldemechanismen, die in deren Namen Daten melden, zusätzliche Informationen und klärende Stellungnahmen zu den gemäß dieser Verordnung zu meldenden Daten anfordern.

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