Artikel 13 VO (EU) 2026/256

Meldeverfahren

(1) Alle in den Artikeln 3, 4, 5 und 6, Artikel 7 Absatz 2 und den Artikeln 9, 11 und 12 genannten Informationen werden der Agentur über registrierte Meldemechanismen gemeldet.

(2) Die Plattformen für Insider-Informationen melden der Agentur im Namen der Marktteilnehmer die auf ihren Plattformen offengelegten Informationen in elektronischer Form. Die gemeldeten Informationen müssen die in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2026/255 der Kommission(1) aufgeführten Einzelheiten umfassen.

(3) Bei der Meldung der Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2 wird der Marktteilnehmer von dem registrierten Meldemechanismus oder der Plattform für Insider-Informationen, der bzw. die die Meldung in seinem Namen vornimmt, identifiziert, und zwar anhand des ACER-Registrierungscodes, den der Marktteilnehmer erhalten hat, oder des eindeutigen Marktteilnehmercodes, den der Marktteilnehmer bei der Registrierung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bereitgestellt hat.

(4) Die Agentur legt nach einer Konsultation der relevanten Interessenträger auf der Grundlage etablierter Industrienormen Verfahren, Normen und elektronische Formate für die Meldung von Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2 fest. Die Marktteilnehmer melden die einschlägigen Daten in diesen Formaten. Die Agentur konsultiert die relevanten Interessenträger bei wesentlichen Aktualisierungen der Verfahren, Normen und elektronischen Formate.

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) 2026/255 der Kommission vom 30. Januar 2026 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der erforderlichen Einzelheiten für die Zulassung und Beaufsichtigung von Plattformen für Insider-Informationen und registrierten Meldemechanismen durch die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. L, 2026/255, 9.4.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2026/255/oj).

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