Artikel 14 VO (EU) 2026/256
Technische und organisatorische Anforderungen und Verantwortung für die Datenmeldung
(1) Personen, die gemäß dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 Daten melden müssen, sind für die Vollständigkeit, Korrektheit und rechtzeitige Übermittlung der Daten bei der Agentur verantwortlich.
Die in Unterabsatz 1 genannten Personen sind nicht für Mängel verantwortlich, die hinsichtlich der Vollständigkeit, Korrektheit und rechtzeitigen Übermittlung einem Dritten anzulasten sind. In diesen Fällen ist der Dritte für diese Mängel verantwortlich, unbeschadet der Artikel 4 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 543/2013.
(2) Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Personen müssen über Verfahren verfügen, um sich über die Vollständigkeit, Korrektheit und rechtzeitige Übermittlung der Daten, die sie über registrierte Meldemechanismen einreichen, zu vergewissern.
(3) Marktteilnehmer, die Insider-Informationen gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 offenlegen und melden müssen, sind für die Vollständigkeit, Korrektheit und rechtzeitige Offenlegung der Daten auf der Plattform für Insider-Informationen verantwortlich.
Die Marktteilnehmer sind nicht für Mängel verantwortlich, die hinsichtlich der Vollständigkeit, Korrektheit und rechtzeitigen Übermittlung der Daten der Plattform für Insider-Informationen anzulasten sind. In diesen Fällen ist die Plattform für Insider-Informationen für die in der Delegierten Verordnung (EU) 2026/255 genannten Mängel verantwortlich.
(4) Die Agentur überwacht die Vollständigkeit, Korrektheit und rechtzeitige Übermittlung der gemäß dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 zu meldenden Daten.
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