Artikel 2 VO (EU) 2026/292

Ausnahme vom Verbot des Einführens der spezifizierten Pflanzen in das Gebiet der Union

Abweichend von Anhang VI Nummer 18 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 wird das Einführen der spezifizierten Pflanzen in das Gebiet der Union gestattet, sofern die Anforderungen in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung erfüllt sind.

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