Artikel 3 VO (EU) 2026/292
Anforderungen an das Einführen der spezifizierten Pflanzen in das Gebiet der Union und ihre Verbringung innerhalb dieses Gebiets
(1) Die spezifizierten Pflanzen dürfen nur dann in die Union eingeführt werden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
- a)
- Vor Aufnahme des Handels hat die nationale Pflanzenschutzorganisation (NPPO) Costa Ricas der Kommission eine Liste der Maßnahmen übermittelt, mit denen die Erfüllung der Anforderungen gemäß Anhang I Nummer 1 sichergestellt werden soll;
- b)
- die NPPO Costa Ricas legt der Kommission bis zum 31. Dezember jedes Jahres die Liste der Produktionsflächen mit ihren jeweiligen Rückverfolgungscodes vor, die für die Ausfuhr der spezifizierten Pflanzen in die Union im jeweils folgenden Kalenderjahr zugelassen sind, und informiert die Kommission unverzüglich über jede Änderung dieser Liste;
- c)
- die NPPO Costa Ricas legt der Kommission bis zum 31. März jedes Jahres einen Jahresbericht über Tätigkeiten des vorangegangenen Kalenderjahres vor, der alle in Anhang I Nummer 2 aufgeführten Punkte umfasst.
(2) Für das Einführen der spezifizierten Pflanzen in das Gebiet der Union legt der einführende Unternehmer ein von der zuständigen Behörde ausgestelltes Dokument vor, mit dem bestätigt wird, dass der Unternehmer, der die spezifizierten Pflanzen empfängt, die Anforderung gemäß Absatz 3 Buchstabe a oder b erfüllt.
(3) Nach ihrer Einführung in die Union dürfen die spezifizierten Pflanzen ausschließlich an folgende Orte verbracht werden:
- a)
- das Betriebsgelände von Unternehmern, die gemäß Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 speziell ermächtigt sind, Pflanzenpässe für Pflanzen auszustellen, die aus den spezifizierten Pflanzen bewurzelt oder gezogen werden; oder
- b)
- das Betriebsgelände des Unternehmers, für den die zuständigen Behörden die Pflanzenpässe für die spezifizierten Pflanzen ausstellen.
Vor dem Empfang der spezifizierten Pflanzen teilen die unter Buchstabe a genannten Unternehmer den zuständigen Behörden das voraussichtliche Ankunftsdatum dieser Pflanzen mit und bewahren den Rückverfolgungscode gemäß Anhang I Nummer 1 Buchstabe c Ziffer iii auf.
(4) Pflanzen, die direkt aus den spezifizierten Pflanzen bewurzelt oder gezogen werden, werden von allen anderen Pflanzen, die für die spezifizierten Schädlinge anfällig sind, getrennt gehalten. Sie werden mindestens einmal vor ihrer erstmaligen Verbringung vom Betriebsgelände des betreffenden Unternehmers und zeitlich so kurz wie möglich vor ihrer Verbringung amtlichen Kontrollen unterzogen. Diese Kontrollen umfassen bei Verdacht auf eine Infektion Probenahmen und molekulare Tests auf Beet curly top virus, Euphorbia mosaic virus, Pepper golden mosaic virus, Potato leafroll virus (Nicht-EU-Isolate), Kartoffelvirus S (Nicht-EU-Isolate), Kartoffelvirus X (Nicht-EU-Isolate), Squash leaf curl virus, Tomato golden mosaic virus und Tomato leaf curl Sinaloa virus.
Werden bei Pflanzen, die aus den spezifizierten Pflanzen bewurzelt oder gezogen wurden, spezifizierte Schädlinge festgestellt, so werden mindestens alle Pflanzen, die aus derselben Partie spezifizierter Pflanzen bewurzelt oder gezogen wurden, unverzüglich vernichtet und der betroffene Betrieb erforderlichenfalls gereinigt und desinfiziert.
(5) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich jeden Nachweis des Auftretens eines spezifizierten Schädlings an den spezifizierten Pflanzen oder an aus den spezifizierten Pflanzen bewurzelten oder gezogenen Pflanzen. Die Kommission setzt die NPPO Costa Ricas unverzüglich davon in Kenntnis.
Wird die NPPO Costa Ricas über das Auftreten eines spezifizierten Schädlings an spezifizierten Pflanzen oder an aus den spezifizierten Pflanzen bewurzelten oder gezogenen Pflanzen in Kenntnis gesetzt, so wird die Produktionsfläche, von der diese Pflanzen stammen, nicht mehr für die Ausfuhr in die Union zugelassen und die NPPO Costa Ricas streicht diese Produktionsfläche unverzüglich aus der Liste der zugelassenen Produktionsflächen gemäß Absatz 1 Buchstabe b, bis nachgewiesen ist, dass die Schädlingsfreiheit wiederhergestellt wurde.
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