ANHANG I VO (EU) 2026/292

Anforderungen gemäß Artikel 3 an das Einführen der spezifizierten Pflanzen in das Gebiet der Union

(1)
Die spezifizierten Pflanzen dürfen nur dann in das Gebiet der Union eingeführt werden, wenn sie die folgenden Anforderungen vollumfänglich erfüllen:

a)
Sie wurden auf Produktionsflächen gezogen, die:

i)
von der NPPO Costa Ricas in eine Liste zugelassener Produktionsflächen aufgenommen wurden, die als frei von den spezifizierten Schädlingen anerkannt sind und die spezifizierten Pflanzen in die Union ausführen dürfen;
ii)
durch einen eindeutigen Rückverfolgungscode gekennzeichnet sind, der in der unter Ziffer i genannten Liste aufgeführt ist;
iii)
physisch gegen Insekten isoliert sind, mit Doppeltüren, bei denen sich die zweite Tür erst nach vollständiger Schließung der ersten Tür öffnet, und über ein System verfügen, das Hygiene- und Desinfektionsverfahren für das Personal, die Ausrüstung und alle Produktionsprozesse gewährleistet;
iv)
über ein System zur Bereitstellung von schädlingsfreiem Bewässerungswasser verfügen, das mindestens zwei jährlichen amtlichen Inspektionen, einschließlich Molekulartests, unterzogen wird, um sicherzustellen, dass Ralstonia pseudosolanacearum Safni et al. und Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. Emend. Safni et al. nicht vorhanden sind;
v)
vollständig für den Anbau der spezifizierten Pflanzen oder anderer Pflanzen bestimmt sind, die die Anforderungen der Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Pflanzengesundheit erfüllen, und vor der Einführung neuer spezifizierter Pflanzen vollständig gereinigt und desinfiziert werden;
vi)
über Regale verfügen, um die Töpfe mindestens 50 cm über dem Boden zu halten;
vii)
über ein System verfügen, mit dem alle Prozesse, einschließlich der gezogenen Partien und der Verfahren zur Bekämpfung der spezifizierten Schädlinge während jedes Produktionszyklus, aufgezeichnet werden;
viii)
bei Feststellung eines spezifizierten Schädlings aus der Liste der Produktionsflächen gemäß Ziffer i gestrichen werden, bis die Schädlingsfreiheit wiederhergestellt ist, und erst dann für die Erzeugung und Ausfuhr dieses Materials erneut zugelassen werden;

b)
sie wurden:

i)
in Costa Rica gezogen und in direkter Linie von aus der Union eingeführten Mutterpflanzen gewonnen;
ii)
unter Verwendung von Kultursubstraten und Töpfen gezogen, die entweder neu sind oder Behandlungen unterzogen werden, um sicherzustellen, dass sie vor ihrer Verwendung im Produktionsprozess frei von bodenbürtigen Organismen und spezifizierten Schädlingen sind;
iii)
durch geschultes Personal mit Fallen auf das Vorhandensein von Insekten überwacht;
iv)
wöchentlich von geschultem Personal visuell kontrolliert, um sicherzustellen, dass die spezifizierten Schädlinge oder ihre Symptome nicht auftreten;
v)
gegebenenfalls einer Schädlingsbekämpfung unterzogen;
vi)
mindestens einmal, bevor die erste Partie unbewurzelter Stecklinge während dieses Produktionszyklus in die Union ausgeführt wird, oder häufiger, nachdem Bemisia tabaci Genn., Thrips palmi Karny oder Insekten, von denen bekannt ist, dass sie Viren übertragen, auf der Produktionsfläche festgestellt wurden, molekularen Tests zum Nachweis von Beet curly top virus, Euphorbia mosaic virus, Pepper golden mosaic virus, Potato leafroll virus (Nicht-EU-Isolate), Kartoffelvirus S (Nicht-EU-Isolate), Kartoffelvirus X (Nicht-EU-Isolate), Squash leaf curl virus, Tomato golden mosaic virus und Tomato leaf curl Sinaloa virus unterzogen;

c)
vor der Ausfuhr wird jede Partie spezifizierter Pflanzen von jeder Produktionsfläche:

i)
einer amtlichen Kontrolle auf das Auftreten der spezifizierten Schädlinge mittels eines Probenahmeverfahrens unterzogen, das mindestens den Nachweis eines Befalls von 1 % mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gemäß dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen ISPM 31 ermöglicht, einschließlich molekularer Tests zum Nachweis von Beet curly top virus, Euphorbia mosaic virus, Pepper golden mosaic virus, Potato leafroll virus (Nicht-EU Isolate), Kartoffelvirus S (Nicht-EU-Isolate), Kartoffelvirus X (Nicht-EU-Isolate), Squash leaf curl virus, Tomato golden mosaic virus und Tomato leaf curl Sinaloa virus bei Verdacht auf Infektion;
ii)
so von der Produktionsfläche zu den Lager-, Kühl- oder Verpackungsbereichen an den Erzeugungsorten befördert, dass eine Kontamination mit den spezifizierten Schädlingen verhindert wird;
iii)
in Kisten verpackt, die jeweils ein Etikett mit dem Rückverfolgungscode der Produktionsfläche enthalten;

d)
von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet, das von der NPPO Costa Ricas ausgestellt wurde, mit dem die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung bescheinigt wird und das in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung” die folgenden Angaben enthält:

i)
den Namen der zugelassenen Produktionsfläche(n), von der/denen die Pflanzen stammen;
ii)
den/die Rückverfolgungscode(s) der Produktionsfläche(n), von der/denen die Pflanzen stammen;
iii)
die Erklärung „Diese Sendung erfüllt die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2026/292” .

(2)
Der Jahresbericht über die Tätigkeiten des vorangegangenen Kalenderjahres enthält für jede Produktionsfläche die folgenden Angaben:

a)
die Anzahl der in die Union ausgeführten spezifizierten Pflanzen;
b)
eine Übersicht über die vor der Ausfuhr durchgeführten amtlichen Kontrollen;
c)
Feststellungen des Auftretens der spezifizierten Schädlinge;
d)
die Anzahl der Pflanzen, die aufgrund eines Verdachts auf Befall oder des Befalls mit den spezifizierten Schädlingen vernichtet wurden; und
e)
die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Schädlingsfreiheit auf der Produktionsfläche wiederherzustellen und ein erneutes Auftreten der spezifizierten Schädlinge zu verhindern.

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