Artikel 1 VO (EU) 2026/467

Gegenstand

(1) Mit dieser Verordnung wird die Verstärkte Zusammenarbeit bei der Schaffung eines Instruments zur Unterstützung der Ukraine durch die Union in den Jahren 2026 und 2027 in Form eines Darlehens, das durch von Russland geschuldete Reparationen zurückzuzahlen ist (im Folgenden „Unterstützungsdarlehen für die Ukraine” ), durchgeführt.

(2) Darin sind der Zweck des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine, seine Finanzierung, die Formen der Finanzierung durch die Union im Rahmen dieses Darlehens und die Regeln für die Bereitstellung dieser Mittel festgelegt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.