Präambel VO (EU) 2026/467

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2026/258 des Rates vom 29. Januar 2026 zur Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Einrichtung eines Darlehens für die Ukraine(*), insbesondere auf Artikel 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(**),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 24. Februar 2022 kündigte der Präsident der Russischen Föderation eine „militärische Spezialoperation” in der Ukraine an, und die russischen Streitkräfte begannen einen grundlosen und ungerechtfertigten Angriffskrieg gegen die Ukraine. Dieser rechtswidrige Angriffskrieg stellt eine eklatante Verletzung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine sowie einen Verstoß gegen das in Artikel 2 Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen verankerte Verbot der Anwendung von Gewalt, das eine grundlegende Regel des Völkerrechts ist, und gegen andere Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen dar.
(2)
Seit dem Beginn des grundlosen und ungerechtfertigten Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine haben die Union, ihre Mitgliedstaaten und die europäischen Finanzinstitutionen beispiellose Unterstützung für die wirtschaftliche, soziale, finanzielle und militärische Widerstandsfähigkeit der Ukraine mobilisiert. Diese Unterstützung umfasst sowohl Unterstützung aus dem Unionshaushalt, einschließlich der außerordentlichen Makrofinanzhilfe und der Unterstützung der Europäischen Investitionsbank sowie der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, die ganz oder teilweise aus dem Unionshaushalt garantiert werden, als auch weitere finanzielle Unterstützung von den Mitgliedstaaten.
(3)
Mit dem Beschluss (EU) 2022/313(***), dem Beschluss (EU) 2022/1201(****), dem Beschluss (EU) 2022/1628(*****) und der Verordnung (EU) 2022/2463(******) des Europäischen Parlaments und des Rates wurde der Ukraine in den Jahren 2022 und 2023 gemeinsam eine Makrofinanzhilfe in Höhe von 25200000000 EUR bereitgestellt. Diese Unterstützung war ein wichtiger Faktor für die makroökonomische und finanzielle Widerstandsfähigkeit der Ukraine in einer kritischen Zeit.
(4)
Mit der Verordnung (EU) 2024/792 des Europäischen Parlaments und des Rates(*******) wurde die Fazilität für die Ukraine eingerichtet — ein außerordentliches mittelfristiges Instrument, in dem die bilaterale Unterstützung der Union für die Ukraine zusammengeführt und das für Koordinierung und Effizienz sorgt (im Folgenden „Ukraine-Fazilität” ). Im Zeitraum von 2024 bis 2027 trägt die Ukraine-Fazilität dazu bei, den Finanzierungsbedarf der Ukraine zu decken, der Erholung, dem Wiederaufbau und der Modernisierung des Landes Rechnung zu tragen und gleichzeitig die Reformanstrengungen der Ukraine auf ihrem Weg zum Beitritt zur Union zu unterstützen.
(5)
Mit der Verordnung (EU) 2024/2773 des Europäischen Parlaments und des Rates(********) wurde der Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen eingerichtet und eine außerordentliche Makrofinanzhilfe für die Ukraine bereitgestellt. Diese Unterstützung war der Beitrag der Union im Rahmen der G7-Initiative „Darlehen für die Ukraine durch beschleunigte Nutzung außerordentlicher Einnahmen” (im Folgenden „ERA-Darlehen” ), mit der gemeinsam dafür Sorge getragen wurde, die Finanzierungslücke der Ukraine für 2025 zu schließen.
(6)
Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine hat in der Ukraine enormen Schaden verursacht; die Kosten für die Erholung und den Wiederaufbau werden auf 506000000000 EUR geschätzt (Stand: 31. Dezember 2024). Darüber hinaus hat die Ukraine ihren Zugang zu den internationalen Finanzmärkten verloren, und ihre öffentlichen Einnahmen sind drastisch gesunken, während die öffentlichen Ausgaben erheblich gestiegen sind. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Ukraine in den kommenden Jahren einen erheblichen Finanzierungsbedarf aufweisen wird.
(7)
Am 9. September 2025 stellte die Ukraine beim Internationalen Währungsfonds (IWF) einen offiziellen Antrag auf ein neues Programm zur Deckung des zusätzlichen Finanzierungsbedarfs von 2026 bis 2029. Dieses Programm würde an die erfolgreiche Umsetzung des bestehenden IWF-Programms anknüpfen, in dessen Rahmen die Ukraine acht Überprüfungen bestanden hat, wobei berücksichtigt wird, dass der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine andauert. Die Fähigkeit des IWF, das neue Programm fortzusetzen, hängt davon ab, dass er ausreichende Finanzierungszusagen von seinen Partnern, einschließlich der Union, erhält.
(8)
Trotz der laufenden internationalen Bemühungen um eine friedliche Lösung des Konflikts hat die Fortsetzung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine zu erheblichen Schäden an der kritischen Verteidigungs-, Zivil- und Energieinfrastruktur der Ukraine geführt, was die Mobilisierung erheblicher zusätzlicher Mittel zur Deckung des unmittelbaren Finanzierungsbedarfs der Ukraine erforderlich macht.
(9)
Der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine stellt eine strategische geopolitische Bedrohung für die Union als Ganzes dar und erfordert von den Mitgliedstaaten, dass sie entschlossen und geeint auftreten. Die Unterstützung der Union muss deshalb unbedingt rasch bereitgestellt werden und flexibel und schrittweise angepasst werden können, damit Soforthilfe geleistet und kurzfristige Instandsetzungen auf dem Weg zum künftigen Wiederaufbau vorgenommen werden können.
(10)
Im Einklang mit den Artikeln über die Verantwortung der Staaten für völkerrechtswidrige Handlungen, die 2001 von der Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen auf ihrer 53. Tagung angenommen und von der Generalversammlung der Vereinten Nationen in der Resolution 56/83 zur Kenntnis genommen wurden, und dem Völkergewohnheitsrecht ist Russland — als verantwortlicher Staat — verpflichtet, die durch seinen Angriffskrieg gegen die Ukraine verursachten Schäden in vollem Umfang zu ersetzen.
(11)
Der Beschluss (GASP) 2022/335 des Rates(*********) und die Verordnung (EU) 2022/334 des Rates(**********) verbieten Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven sowie von Vermögenswerten der russischen Zentralbank, einschließlich Transaktionen mit juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung der russischen Zentralbank handeln. Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 27. Juni 2024, 17. Oktober 2024 und 19. Dezember 2024 erklärt, dass die Vermögenswerte Russlands unter Beachtung des Unionsrechts immobilisiert bleiben sollten, bis Russland seinen Angriffskrieg gegen die Ukraine einstellt und das Land für den durch diesen Krieg verursachten Schaden entschädigt.
(12)
Darüber hinaus ist nach Verordnung (EU) 2025/2600 des Rates(***********) die Übertragung von Vermögenswerten oder Reserven der russischen Zentralbank vorübergehend verboten, bis Russland seinen Angriffskrieg gegen die Ukraine einstellt, bis Russland der Ukraine Wiedergutmachung in dem Umfang leistet, der erforderlich ist, um den Wiederaufbau ohne negative wirtschaftliche oder finanzielle Folgen für die Union zu ermöglichen, und bis von den Handlungen Russlands im Zusammenhang mit seinem Angriffskrieg gegen die Ukraine objektiv keine ernsthafte Gefahr schwerwiegender Schwierigkeiten für die Wirtschaft der Union und ihrer Mitgliedstaaten mehr ausgeht.
(13)
In seinen Schlussfolgerungen vom 18. Dezember 2025 kam der Europäische Rat überein, der Ukraine ein Darlehen in Höhe von 90000000000 EUR für die Jahre 2026 und 2027 auf der Grundlage von Anleihen der Union auf den Kapitalmärkten zu gewähren, wobei die Absicherung durch den Handlungsspielraum des Unionshaushalts erfolgt. In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates wurde ferner erklärt, dass im Wege der Verstärkten Zusammenarbeit gemäß Artikel 20 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) eine Mobilisierung von Mitteln aus dem Unionshaushalt als Garantie für dieses Darlehen keine Auswirkung auf die finanziellen Verpflichtungen der Tschechischen Republik, Ungarns und der Slowakei haben wird. Am selben Tag kamen 25 Mitgliedstaaten überein, dass die Ukraine das Darlehen erst nach Erhalt der Reparationen zurückzahlen sollte. Bis dahin sollten die Vermögenswerte der Zentralbank Russlands immobilisiert bleiben, und die Union sollte sich das Recht vorbehalten, sie im Einklang mit dem Unionsrecht und dem Völkerrecht zur Rückzahlung des Darlehens zu nutzen. Dabei unterstrichen jene Mitgliedstaaten, wie wichtig die folgenden Elemente in Bezug auf das Darlehen sind: die Stärkung der europäischen und der ukrainischen Verteidigungsindustrie; die anhaltende Wahrung der Rechtsstaatlichkeit durch die Ukraine, einschließlich der Korruptionsbekämpfung; und der besondere Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten und die Sicherheits- und Verteidigungsinteressen aller Mitgliedstaaten.
(14)
Am 29. Januar 2026 erließ der Rat den Beschluss (EU) 2026/258 zur Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit zwischen Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Finnland und Schweden zur Einrichtung eines Darlehens für die Ukraine.
(15)
Angesichts der Finanzlage der Ukraine und der lebenswichtigen Notwendigkeit, dass die Ukraine über die Ressourcen verfügt, um der Aggression Russlands entgegenzuwirken und, soweit möglich, den Wiederaufbau voranzutreiben, ist es angebracht, dass die Union zusätzliche Unterstützung leistet, um den dringenden Finanzierungsbedarf der Ukraine zu decken und die Umsetzung des IWF-Programms zu erleichtern. Zu diesem Zweck ist es angezeigt, ein Instrument zur Unterstützung der Ukraine durch die Union in den Jahren 2026 und 2027 in Form eines Darlehens einzurichten, das durch von Russland geschuldete Reparationen zurückzuzahlen ist (im Folgenden „Unterstützungsdarlehen für die Ukraine” ).
(16)
Mit dem Unterstützungsdarlehen für die Ukraine sollte der Ukraine in vorhersehbarer, kontinuierlicher, geordneter, flexibler und zeitnaher Weise finanzielle Unterstützung gewährt werden, um das Land bei der Deckung seines Finanzierungs- und Verteidigungsbedarfs, insbesondere infolge des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine, zu unterstützen. Insbesondere sollte das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine die makrofinanzielle Stabilität in der Ukraine unterstützen, ihre externe Finanzierung erleichtern und die industriellen Kapazitäten der Ukraine im Verteidigungsbereich durch wirtschaftliche, finanzielle und technische Zusammenarbeit stärken, um so dazu beizutragen, der Ukraine einen qualitativen militärischen Vorsprung zu verschaffen.
(17)
Im Rahmen des Unterstützungsdarlehen für die Ukraine sollte der Ukraine unter bestimmten Bedingungen eine Unterstützung in Form eines Darlehens von bis zu 90000000000 EUR gewährt werden. Im Hinblick auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollte der Ukraine das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine von der Kommission in Teilbeträgen zur Verfügung gestellt werden, die in einer oder mehreren Tranchen ausgezahlt werden können.
(18)
Die Unterstützung der Ukraine durch das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine sollte an die Vorbedingung geknüpft werden, dass die Ukraine wirksame demokratische Mechanismen, einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems, und die Rechtsstaatlichkeit aufrechterhält und respektiert und die Achtung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, gewährleistet. Die Wahrung und Achtung der Rechtsstaatlichkeit sollte auch die Korruptionsbekämpfung umfassen.
(19)
Die im Rahmen des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine verfügbare finanzielle und wirtschaftliche Unterstützung sollte der Ukraine entsprechend ihrem Finanzierungsbedarf zugänglich gemacht werden. Zu diesem Zweck sollte das Land eine Finanzierungsstrategie der Ukraine vorlegen, in der es seinen Finanzierungsbedarf und seine Finanzierungsquellen darlegt. Diese Finanzierungsstrategie der Ukraine sollte die wichtigsten Informationen über den Haushalt, die finanzielle und wirtschaftliche Lage der Ukraine sowie die Unterstützung enthalten, die die Ukraine von der internationalen Gemeinschaft erhält.
(20)
Die Kommission sollte die Finanzierungsstrategie der Ukraine unverzüglich bewerten und eng mit der Ukraine zusammenarbeiten. Angesichts des erheblichen Umfangs des Bedarfs der Ukraine sowohl an Budgethilfe als auch an Unterstützung für die Kapazitäten der Verteidigungsindustrie sowie der Einschränkungen, denen einige externe Partner bei der Bereitstellung ihrer Unterstützung unterliegen, ist es angebracht, eine indikative Aufteilung des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine zwischen diesen beiden Arten von Finanzierungsbedarf festzulegen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der vom IWF für 2026 berechnete Finanzierungsbedarf der Ukraine vollständig gedeckt werden sollte, sollte diese Aufteilung als Richtwert dienen, um den sich ändernden Umständen, die sich auf den Finanzierungsbedarf der Ukraine auswirken können, Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass dieser Bedarf weiterhin in vorhersehbarer, kontinuierlicher, geordneter, flexibler und zeitnaher Weise gedeckt wird. Bei ihrer Bewertung der Finanzierungsstrategie der Ukraine sollte die Kommission prüfen, ob die erwartete Lücke bei der Außenfinanzierung mit dieser indikativen Verteilung vereinbar ist.
(21)
Angesichts der erheblichen finanziellen Auswirkungen der auferlegten Maßnahmen sollten dem Rat Durchführungsbefugnisse übertragen werden, wobei er auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission tätig werden sollte. Der Rat sollte die Bewertung der Finanzierungsstrategie der Ukraine durch einen Durchführungsbeschluss genehmigen, den er unverzüglich annehmen sollte. In diesem Durchführungsbeschluss sollte der Betrag der Hilfe festgelegt werden, die dem Land zur Unterstützung der Umsetzung der Finanzierungsstrategie der Ukraine zur Verfügung gestellt wird, einschließlich des Betrags für die Budgethilfe und des Betrags für die Unterstützung der Kapazitäten der ukrainischen Verteidigungsindustrie.
(22)
Es sollte finanzielle und wirtschaftliche Hilfe in Form von Budgethilfe bereitgestellt werden, um die Ukraine bei der Deckung ihres Finanzierungsbedarfs zu unterstützen. Die finanzielle und wirtschaftliche Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung sollte einen wichtigen Beitrag zur wirtschaftlichen Erholung der Ukraine nach dem Krieg sowie zum langfristigen Wachstum und Wohlstand des Landes leisten; all diese Aspekte werden bei einem künftigen Friedensabkommen eine wichtige Rolle spielen. Um Flexibilität bei der Deckung dieses Bedarfs zu gewährleisten, ist es angezeigt, verschiedene Bereitstellungsmittel zu nutzen, wobei Unterstützung durch eine Makrofinanzhilfe und durch ein gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2024/792 durchzuführendes Darlehen geleistet werden kann.
(23)
Die Ukraine-Fazilität ist ein mittelfristiges Instrument, das zum Ziel hat, die Erholung und den Wiederaufbau der Ukraine, die schrittweise Integration in den Binnenmarkt sowie unter anderem die Annahme und Umsetzung der politischen, institutionellen, rechtlichen, administrativen, sozialen und wirtschaftlichen Reformen zu unterstützen, die für die Angleichung an die Werte der Union und die schrittweise Angleichung an die Vorschriften, Normen, Strategien und Verfahren der Union (im Folgenden „Besitzstand” ) im Hinblick auf eine künftige Mitgliedschaft in der Union erforderlich sind, und so zum Nutzen beider Seiten zu Stabilität, Sicherheit, Frieden, Wohlstand und Nachhaltigkeit beitragen. Es ist daher angezeigt, Beträge aus dem Unterstützungsdarlehen für die Ukraine vorzusehen, die über die Ukraine-Fazilität verwendet werden. Kapitel III der Verordnung (EU) 2024/792 sieht Finanzmittel für die Ukraine bei zufriedenstellender Erfüllung der Bedingungen vor, die im Ukraine-Plan festgelegt sind, in dem die Reform- und Investitionsagenda der Ukraine dargelegt ist. Der Ukraine-Plan sollte aktualisiert werden, um dieser zusätzlichen Budgethilfe Rechnung zu tragen; dies schließt Maßnahmen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und zur Korruptionsbekämpfung ein.
(24)
Die Makrofinanzhilfe sollte an politische Auflagen geknüpft sein, die in der Grundsatzvereinbarung festzulegen sind. Die Grundsatzvereinbarung sollte robuste und ehrgeizige Reformzusagen der Ukraine enthalten, einschließlich Verpflichtungen zur Stärkung der Mobilisierung von Einnahmen zur Unterstützung des Finanzierungsbedarfs der Ukraine und zur Bekämpfung der Ursachen von Korruption im Bereich der öffentlichen Finanzen; dies umfasst die Verbesserung der Nachhaltigkeit und Qualität der öffentlichen Ausgaben und die Verbesserung der Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Verwaltung der öffentlichen Finanzen. Es sollte möglich sein, dass die Ukraine diese Makrofinanzhilfe verwendet, um zur Finanzierung von Entschädigungen als Form der Wiedergutmachung für Personen beizutragen, die durch die rechtswidrigen Handlungen Russlands Schaden erlitten haben, unter anderem über die unter der Schirmherrschaft des Europarats eingerichtete Schadensersatzkommission für die Ukraine. In dem Durchführungsbeschluss des Rates zur Billigung der Bewertung der Finanzierungsstrategie der Ukraine sollten die Höchstzahl und der Richtwert der Tranchen für die Makrofinanzhilfe festgelegt werden. Im Hinblick auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, zur Erleichterung des Liquiditätsmanagements der ukrainischen Behörden und zur Gewährleistung der Vorhersehbarkeit sollte diese Makrofinanzhilfe grundsätzlich in höchstens vier Tranchen ausgezahlt werden.
(25)
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung und aus Gründen der Effizienz sollte die Kommission ermächtigt werden, Auflagen für die Makrofinanzhilfe unter Aufsicht des Ausschusses aus Vertretern der beteiligten Mitgliedstaaten (im Folgenden „Ausschuss” ) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(************) mit den ukrainischen Behörden auszuhandeln. In Anbetracht der möglicherweise bedeutenden Auswirkungen der Hilfen sollte das in der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 festgelegte Prüfverfahren angewandt werden. Angesichts des Umfangs des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine sollte für die Annahme der Grundsatzvereinbarung und für jede Kürzung oder Einstellung des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine das Prüfverfahren Anwendung finden.
(26)
Mit dem Unterstützungsdarlehen für die Ukraine sollte der Ukraine als einem Land, das sich im Krieg befindet und dessen finanzielle Stabilität untrennbar mit seiner Fähigkeit verbunden ist, sich gegen die Aggression Russlands zu verteidigen, finanzielle und wirtschaftliche Hilfe gewährt werden. Deshalb ist es gerechtfertigt, einen bestimmten Teil der finanziellen und wirtschaftlichen Hilfe für die Ukraine dafür zu nutzen, die Fähigkeit der Ukraine zu verbessern, ihren Haushaltsbedarf im Zusammenhang mit der Stärkung ihrer militärischen Verteidigungsfähigkeiten zu decken, und so dazu beizutragen, der Ukraine einen qualitativen militärischen Vorteil zu verschaffen. Diese finanzielle und wirtschaftliche Unterstützung sollte darauf abzielen, die Ukraine in die Lage zu versetzen, als Reaktion auf die derzeitige Krisensituation und im Anschluss daran dringende und umfangreiche öffentliche Investitionen zur Unterstützung der ukrainischen Verteidigungsindustrie zu tätigen und ihre Integration in die europäische Verteidigungsindustrie zu erleichtern. Diese finanzielle und wirtschaftliche Unterstützung sollte insbesondere zum Wiederaufbau, zur wirtschaftlichen Erholung und zur Modernisierung der technologischen und industriellen Basis der Ukraine im Verteidigungsbereich beitragen, um die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich zu erhöhen, wobei die schrittweise künftige Integration in die technologische und industrielle Basis der europäischen Verteidigung berücksichtigt wird und die rechtzeitige Verfügbarkeit von Verteidigungsgütern und sonstigen Gütern für Verteidigungszwecke durch die Zusammenarbeit zwischen der Union und der Ukraine unterstützt wird.
(27)
Finanzielle und wirtschaftliche Hilfe zur Unterstützung der Kapazitäten der ukrainischen Verteidigungsindustrie sollte für Tätigkeiten, Ausgaben und Maßnahmen im Zusammenhang mit Verteidigungsgütern oder sonstigen Gütern für Verteidigungszwecke bereitgestellt werden, die bestimmte Förderfähigkeitskriterien erfüllen. Zur dringend erforderlichen effizienten und autonomen Stärkung der technologischen und industriellen Basis der ukrainischen Verteidigung sollten die Förderfähigkeitskriterien so gestaltet werden, dass die Aktivitäten, Ausgaben und Maßnahmen zur Unterstützung der industriellen Kapazitäten der Ukraine im Verteidigungsbereich auf den Wiederaufbau, die Wiederherstellung und die Modernisierung der technologischen und industriellen Basis der ukrainischen Verteidigung ausgerichtet sind, wobei deren schrittweise künftige Integration in die technologische und industrielle Basis der europäischen Verteidigung zu berücksichtigen ist. In diesem Zusammenhang sollte bei der Prüfung, ob Hersteller von Drittländern oder Rechtsträger aus Drittländern kontrolliert werden, unter Kontrolle die Fähigkeit verstanden werden, direkt oder indirekt über eine oder mehrere zwischengeschaltete Rechtsträger einen entscheidenden Einfluss auf einen Rechtsträger auszuüben.
(28)
Damit die Ukraine die finanzielle und wirtschaftliche Hilfe in der Weise nutzen kann, die den Umständen am besten entspricht, ist es angebracht, ihr zu gestatten, die Mittel zur Unterstützung der industriellen Kapazitäten der Ukraine im Verteidigungsbereich unter Einsatz verschiedener Durchführungsmethoden zu verwenden, die der Vielfalt der Bedürfnisse Rechnung tragen. Die Mittel könnten ferner zu dem mit der Verordnung (EU) 2025/2643 des Europäischen Parlaments und des Rates(*************) geschaffenen Unterstützungsinstrument für die Ukraine, dem mit der Verordnung (EU) 2024/792 geschaffenen Investitionsrahmen für die Ukraine für Güter mit doppeltem Verwendungszweck oder anderen Programmen der Union beitragen. Darüber hinaus sollten die Mittel es der Ukraine ermöglichen, massiv in die Nachfrage nach Verteidigungsgütern einzugreifen, um geeignete Bedingungen für massive Investitionen in den Ausbau der Produktionskapazitäten und die Entwicklung neuer Güter zu schaffen. Zu diesem Zweck sollte es der Ukraine gestattet sein, die Mittel zu verwenden, um massive Beschaffungen von Verteidigungsgütern aus der technologischen und industriellen Basis der Verteidigung der Ukraine und der technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung durch Beschaffungen im Rahmen des durch die Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates(**************) eingerichteten Instruments für Sicherheitsmaßnahmen für Europa (im Folgenden „SAFE-Instrument” ) oder — vorbehaltlich Validierungen — im Rahmen anderer Durchführungsmethoden einzuleiten.
(29)
Für bestimmte Verteidigungsgüter, deren zugrunde liegenden Technologien in der Union nicht weithin verfügbar sind und die in großem Umfang schwer ersetzbar sein können, beispielsweise Luft- und Raketenabwehrsysteme und strategische Enabler, sollten zusätzliche Bedingungen vorgeschrieben werden, um sicherzustellen, dass die ukrainischen Streitkräfte in Bezug auf diese Güter Freiheiten haben und an keinerlei durch Drittländer auferlegte Beschränkungen gebunden sind. Bei solchen Verteidigungsgütern sollte der Hersteller daher ohne von Drittländern oder Rechtsträgern von Drittländern auferlegte Beschränkungen hinsichtlich der Definition, Anpassung oder Entwicklung der Konstruktion der beschafften Verteidigungsgüter entscheiden können; hierzu gehört auch die rechtliche Befugnis, jene Komponenten, die von Drittländern oder Rechtsträgern von Drittländern auferlegten Beschränkungen unterliegen, zu ersetzen oder zu entfernen.
(30)
Um die reibungslose Durchführung dieser Verordnung in Verbindung mit dem SAFE-Instrument zu gewährleisten, ist es angezeigt, ähnliche Fördervoraussetzungen anzuwenden. Das SAFE-Instrument unterstützt die Beschaffung von Verteidigungsgütern im Sinne der Verordnung (EU) 2025/1106. Die Liste der Güter, die unter die Kategorien 1 und 2 fallen, wurde vom Rat vereinbart; diese Liste hat sich als hinreichend umfassend erwiesen, um die Beschaffung von Gütern zu unterstützen, die von den Mitgliedstaaten benötigt werden, einschließlich luftgestützter Plattformen. Angesichts der sich ständig verändernden Lage im Kriegsgebiet muss unbedingt vermieden werden, dass die Existenz einer Liste förderfähiger Güter die Ukraine daran hindert, die benötigte Hilfe zu erhalten. Angesichts der Tatsache, dass die Ukraine ein Land im Krieg ist, dessen Fähigkeit zur Verteidigung seines Hoheitsgebiets von der kurzfristigen Verfügbarkeit eines bestimmten Gutes abhängen kann, sollte es der Ukraine gestattet sein, Güter zu beschaffen, die diese Fördervoraussetzungen nicht erfüllen, wenn kein gleichwertiges Gut beschafft werden kann oder ein dringender Bedarf an einem Gut besteht. Dies kann unter anderem Luft- und Raketenabwehrsysteme, einschließlich Abfangsystemen, Munition und Ersatzteile für Jagdflugzeuge sowie Fähigkeiten für weitreichende Schläge umfassen. Bei jeder Ausnahmeregelung sollte die Zeit für die Lieferung des Produkts der Dringlichkeit der Lage und den unmittelbaren operativen Bedürfnissen der Ukraine entsprechen. Zu diesem Zweck sollte die Ukraine der Kommission die ihr nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung stehenden Informationen vorlegen, um nachzuweisen, dass eine Ausnahme erforderlich ist, da die Ukraine angesichts des anhaltenden Kriegsgeschehens und des folglich dringenden Bedarfs der Ukraine nicht verpflichtet sein sollte, umfangreiche Marktuntersuchungen durchzuführen. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung und aus Gründen der Effizienz sollte die Kommission ermächtigt werden, solche Anträge auf Ausnahmen unter der Aufsicht des Ausschusses gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zu prüfen. In Anbetracht der möglicherweise bedeutenden Auswirkungen der Hilfen sollte das in der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 festgelegte Prüfverfahren angewandt werden. Aufgrund der durch den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine bedingten Ausnahmesituation und der Notwendigkeit einer zeitnahen Verfügbarkeit von Verteidigungsgütern ist es angezeigt, den hinreichend begründeten Fall nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geltend zu machen, damit der Ausschuss innerhalb einer Frist, die der Vorsitz des Ausschusses entsprechend der Dringlichkeit der Sache festsetzen kann, eine Stellungnahme abgeben kann. Erforderlichenfalls sollte das schriftliche Verfahren nach Artikel 3 Absatz 5 der genannten Verordnung angewandt werden.
(31)
Damit Drittländer unter Wahrung der Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und der Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung der bestehenden Abkommen im Rahmen des SAFE-Instruments einen Beitrag zur Unterstützung der Ukraine leisten können, sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, die Förderfähigkeitskriterien auf andere Drittländer als die Ukraine und die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten auszuweiten, die den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten nicht zuwiderhandeln — vorausgesetzt, dass diese Drittländer mit der Union ein Abkommen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2025/1106 geschlossen haben oder dass sie, wenn kein solches Abkommen besteht, eine Sicherheits- und Verteidigungspartnerschaft mit der Union eingegangen sind, die Ukraine finanziell und militärisch erheblich unterstützen und einen fairen und verhältnismäßigen finanziellen Beitrag leisten, wobei der Grundsatz zu wahren ist, dass jegliche Abkommen mit Drittländern auf einem ausgewogenen Verhältnis von Rechten und Pflichten beruhen müssen und dass ein Drittland weder dieselben Rechte noch dieselben Vorteile wie ein beteiligter Mitgliedstaat haben sollte. Diese Möglichkeit sollte daher, abhängig vom unmittelbaren operativen Bedarf der Ukraine, auf bestimmte Verteidigungsgüter beschränkt werden, insbesondere auf Luft- und Raketenabwehrsysteme, Munition und Flugkörper, Drohnen und zugehörige Drohnenabwehrsysteme, Artilleriesysteme, einschließlich Fähigkeiten für weitreichende Präzisionsschläge, strategische Enabler wie unter anderem strategischer Lufttransport, Luftbetankung, C4-ISTAR-Systeme sowie Weltraumressourcen und -dienste.
(32)
In Bezug auf Drittländer, die mit der Union ein Abkommen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2025/1106 geschlossen haben, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(***************) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(33)
Angesichts der Bedeutung der finanziellen Auswirkungen der auferlegten Maßnahmen und zur Gewährleistung der Kohärenz zwischen den verschiedenen Bereichen des auswärtigen Handelns der Union sollten dem Rat Durchführungsbefugnisse übertragen werden, wobei er auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission hinsichtlich der Möglichkeit tätig werden sollte, die Förderfähigkeitsregeln auf Drittländer auszuweiten, die kein Abkommen mit der Union gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2025/1106 geschlossen haben. Der Rat sollte im Rahmen eines Durchführungsbeschlusses tätig werden, den er unverzüglich billigen sollte. In diesem Durchführungsbeschluss sollte für jedes Drittland festgelegt werden, welche Verteidigungsgüter der Ukraine zugänglich zu machen sind, wobei die Höhe des vom betreffenden Drittland geleisteten finanziellen Beitrags und der Umfang der finanziellen und militärischen Unterstützung für die Ukraine zu berücksichtigen sind.
(34)
Diese Verordnung berührt nicht das geltende Völkerrecht, das den Einsatz, die Entwicklung oder die Herstellung bestimmter Verteidigungsgüter und -technologien verbietet.
(35)
Die Durchführung der Hilfe zur Unterstützung der industriellen Kapazitäten der Ukraine im Verteidigungsbereich sollte im Einklang mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung erfolgen, die den Schutz der finanziellen Interessen der Union gemäß Artikel 223 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates(****************) gewährleisten. Diesbezüglich könnten detaillierte Anforderungen in eine Vereinbarung aufgenommen werden, die zwischen der Kommission und der Ukraine zu unterzeichnen wäre. Darüber hinaus sollte die Ukraine für die Verwaltung der finanziellen und wirtschaftlichen Hilfe, die sie zur Unterstützung ihrer industriellen Kapazitäten im Verteidigungsbereich erhält, ein einziges Konto einrichten, über das diese Hilfe verwaltet wird, und die Kommission sollte dieses Konto überwachen können.
(36)
Um die Umsetzung der Hilfe zur Unterstützung der industriellen Kapazitäten der Ukraine im Verteidigungsbereich zu unterstützen, sollte die Kommission eine Expertengruppe für die industriellen Kapazitäten der Ukraine im Verteidigungsbereich einrichten. Diese Expertengruppe sollte die Kommission in Fragen der Unterstützung zur Stärkung der industriellen Kapazitäten der Ukraine im Verteidigungsbereich beraten.
(37)
Die Kommission sollte die Umsetzung der Hilfe zur Unterstützung der industriellen Kapazitäten der Ukraine im Verteidigungsbereich überwachen, insbesondere die Lieferung von Gütern. Zu diesem Zweck sollten verschiedene Überwachungsregelungen festgelegt werden, um den unterschiedlichen Durchführungsmethoden Rechnung zu tragen.
(38)
Die Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(*****************) schafft unter anderem einen geeigneten Rechtsrahmen für die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe von Aufträgen, um den Sicherheitsbedürfnissen der Mitgliedstaaten und den Verpflichtungen aus dem AEUV gerecht zu werden. Zu diesem Zweck enthält die Richtlinie 2009/81/EG insbesondere Bestimmungen für Krisensituationen, darunter spezifische Vorschriften für dringende Fälle, die sich aus einer Krise ergeben, wie beispielsweise die Verkürzung der Fristen für den Eingang von Angeboten und die Möglichkeit zur Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung. In bestimmten dringenden Fällen können diese Vorschriften jedoch unzureichend sein, insbesondere wenn die durch die Krise entstandene Dringlichkeit nur dadurch bewältigt werden kann, dass die Ukraine und mindestens ein beteiligter Mitgliedstaat eine gemeinsame Beschaffung durchführen. In diesen Fällen besteht die einzige Lösung, die den Sicherheitsinteressen dieser Länder gerecht wird, häufig darin, eine bestehende Rahmenvereinbarung oder einen bestehenden Vertrag eines beteiligten Mitgliedstaats für öffentliche Auftraggeber der Ukraine zu öffnen, auch wenn die Ukraine ursprünglich nicht Vertragspartei war und auch wenn diese Möglichkeit in der ursprünglichen Rahmenvereinbarung oder dem ursprünglichen Vertrag nicht vorgesehen war. Da diese Möglichkeiten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in der Richtlinie 2009/81/EG nicht vorgesehen sind, ist in dieser Verordnung die Möglichkeit vorgesehen, diese Richtlinie in der aktuellen Krisensituation, die durch den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine entstanden ist, zu ergänzen oder davon abzuweichen, sofern die Zustimmung des Unternehmens, mit dem die Rahmenvereinbarung oder der Rahmenvertrag geschlossen wurde, eingeholt wird. In Bezug auf zusätzliche Mengen für die Ukraine sollten für die ukrainischen öffentlichen Auftraggeber dieselben Bedingungen gelten wie für den ursprünglichen öffentlichen Auftraggeber, der die ursprüngliche Rahmenvereinbarung oder den ursprünglichen Rahmenvertrag geschlossen hat. Überdies sollten geeignete Transparenzmaßnahmen getroffen werden, damit alle potenziell interessierten Parteien informiert werden.
(39)
Das SAFE-Instrument bietet finanziellen Beistand für die Mitgliedstaaten, der es ihnen ermöglicht, als Reaktion auf die Krisensituation, die sich aus der drastischen Verschlechterung des Sicherheitskontexts der Union ergibt, dringende und umfangreiche öffentliche Investitionen zur Unterstützung der europäischen Verteidigungsindustrie zu tätigen. Mit diesem Instrument hat die Union begonnen, die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, schnell Aufträge zu erteilen, und damit Anreize für die Verteidigungsindustrie geschaffen, kurzfristig in die Stärkung der Produktionskapazitäten zu investieren, um bis 2030 den Bedarf der Mitgliedstaaten decken zu können. Darüber hinaus sollte mit dieser Verordnung die Erteilung ukrainischer Aufträge an die technologische und industrielle Basis der europäischen Verteidigung unterstützt werden, um die Zusammenarbeit zwischen der technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung und der technologischen und industriellen Basis der ukrainischen Verteidigung zu unterstützen. Eine so außerordentlich hohe Nachfrage nach einer breiten Palette von Verteidigungsgütern birgt die unmittelbare Gefahr schwerwiegender negativer Auswirkungen auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes. Um diesem Risiko zu begegnen und im Hinblick auf das Ziel dieser Verordnung sowie unter Berücksichtigung der besonderen Lage der Ukraine könnten Priorisierungsmaßnahmen auf Unionsebene unerlässlich sein, mit denen darauf abgezielt wird, die Verfügbarkeit der betreffenden Verteidigungsgüter sicherzustellen, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für Verteidigungsgüter und seiner Lieferketten sicherzustellen. In dieser Hinsicht sollte die Kommission auf Ersuchen eines beteiligten Mitgliedstaats Vorranganfragen zur Erleichterung der Lieferung von Verteidigungsgütern verwenden können, um das Ziel dieser Verordnung zu erreichen.
(40)
Vorranganfragen sind Anfragen, die die Kommission auf Initiative eines beteiligten Mitgliedstaats an relevante Wirtschaftsakteure mit Sitz in der Union richtet, damit diese Bestellungen für krisenrelevante Güter annehmen oder vorrangig behandeln. Diese Vorranganfragen, die nur verwendet werden dürfen, wenn dies zur Sicherstellung des normalen Betriebs der Verteidigungslieferketten erforderlich und verhältnismäßig ist, sollten darauf abzielen, die Ukraine zu unterstützen, die entweder bei der Erteilung eines Auftrags oder bei der Ausführung eines Vertrags über die Lieferung von Verteidigungsgütern mit erheblichen Schwierigkeiten konfrontiert ist. Wirtschaftsakteure sollten die Möglichkeit haben, die Annahme einer Vorranganfrage abzulehnen. Vorranganfragen sollten auf objektiven, faktischen, messbaren und fundierten Daten beruhen. Es sollte den berechtigten Interessen der Unternehmen sowie den Kosten und dem Aufwand jeder Änderung der Produktionsreihenfolge Rechnung tragen. Wenn die Anfrage angenommen wird, sollte die Verpflichtung, der Vorranganfrage nachzukommen, Vorrang vor der Erfüllung jeglicher Leistungsverpflichtungen nach privatem oder öffentlichem Recht haben. Angesichts der Bedeutung der Sicherstellung der Versorgung mit Verteidigungsgütern, die für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts und seiner Lieferketten unverzichtbar sind, sollte die Erfüllung der Verpflichtung zur entsprechenden Bearbeitung einer Vorranganfrage keine Haftung für Schäden Dritter nach sich ziehen, die sich aus einer Verletzung vertraglicher Verpflichtungen nach dem Recht eines Mitgliedstaats ergeben könnten, sofern die Verletzung vertraglicher Verpflichtungen zur Einhaltung der vorgeschriebenen Priorisierung erforderlich war. Hat der Wirtschaftsakteur eine Vorranganfrage ausdrücklich angenommen und hat die Kommission nach dieser Annahme einen Durchführungsrechtsakt erlassen, so sollte der Wirtschaftsakteur alle Bedingungen dieses Durchführungsrechtsakts einhalten. Die Nichteinhaltung der im Durchführungsrechtsakt festgelegten Bedingungen durch den Wirtschaftsakteur sollte zu einem Verlust des Vorteils einer Befreiung von der vertraglichen Haftung führen. Handelt es sich um eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Nichteinhaltung, so kann die Kommission gegen den betreffenden Wirtschaftsakteur unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine Geldbuße verhängen.
(41)
Da spezifische Beträge für Budgethilfe und die Unterstützung der industriellen Kapazitäten der Ukraine im Verteidigungsbereich bereitgestellt werden sollten, sollten bei ihrer jeweiligen Durchführung Kohärenz und Komplementarität sichergestellt werden.
(42)
Diese Verordnung sollte unbeschadet des besonderen Charakters der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten gelten.
(43)
Diese Verordnung gilt nicht für Mitgliedstaaten, die sich nicht an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligen. Es sei daran erinnert, dass eine Nichtbeteiligung einzelner Mitgliedstaaten an dieser Verstärkten Zusammenarbeit die betreffenden Mitgliedstaaten nicht von der Verpflichtung befreit, die vollständige Durchsetzung des Artikels 325 AEUV sowie des Besitzstands der Union zum Schutz der finanziellen Interessen der Union sicherzustellen, darunter der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates(******************), der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(*******************), der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates(********************), der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 und gegebenenfalls der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates(*********************). Die betreffenden Mitgliedstaaten und die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Wirtschaftssubjekte sollten daher bei der Ausübung ihrer Zuständigkeiten umfassend mit dem Rechnungshof, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (im Folgenden „OLAF” ), der Kommission und gegebenenfalls der Europäischen Staatsanwaltschaft (im Folgenden „EUStA” ) zusammenarbeiten.
(44)
Die zwischen der Kommission und den ukrainischen Behörden zu schließende Vereinbarung über das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine sollte Bestimmungen enthalten, die den Rechten, Verantwortlichkeiten und Pflichten aus dem in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2024/792 genannten, am 20. Juni 2024 in Kraft getretenen Rahmenabkommen im Rahmen der Ukraine-Fazilität entsprechen. Mit diesen Bestimmungen wird sichergestellt, dass die finanziellen Interessen der Union im Zusammenhang mit diesem Unterstützungsdarlehen für die Ukraine wirksam geschützt werden, sofern geeignete Maßnahmen getroffen werden, um Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Durch die Vereinbarung über das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine werden ferner im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 der Kommission, dem OLAF, dem Rechnungshof und gegebenenfalls der EUStA — auch von Dritten, die an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligt sind — während und nach dem Bereitstellungszeitraum des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine die erforderlichen Rechte und der erforderliche Zugang gewährt. Die Ukraine sollte der Kommission ferner Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Verwendung der Mittel gemäß den im Rahmenabkommen im Rahmen der Ukraine-Fazilität vorgesehenen Verfahren melden.
(45)
Angesichts der schwierigen Lage der Ukraine aufgrund des Angriffskriegs Russlands gegen sie und im Hinblick auf die Unterstützung der Ukraine auf ihrem Weg zu langfristiger Stabilität ist es angemessen, dass die Union das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine in Form eines Darlehens mit beschränktem Rückgriff gewährt, das fällig und zahlbar wird, wenn die Ukraine finanzielle Mittel oder nichtmonetäre Vermögenswerte als Kriegsreparationen, Entschädigungen oder sonstige finanzielle Abgeltungen von Russland erhält, mit Ausnahme von Gebietsabtretungen.
(46)
Die Freigabe von Mitteln aus dem Unterstützungsdarlehen für die Ukraine sollte von der positiven Bewertung eines von der Ukraine eingereichten Antrags auf Mittelgewährung durch die Kommission abhängig gemacht werden. Bei der Makrofinanzhilfe sollte die Bewertung der Auflagen unbeschadet der Bewertung der Erfüllung der Auflagen im Rahmen anderer Programme und Instrumente der Union erfolgen. Im Hinblick auf die Hilfe zur Unterstützung der industriellen Kapazitäten der Ukraine im Verteidigungsbereich sollte die Freigabe von Mitteln an Verträge oder Vereinbarungen über Aktivitäten, Ausgaben und Maßnahmen zur Unterstützung der industriellen Kapazitäten der Ukraine im Verteidigungsbereich im Zusammenhang mit Verteidigungsgütern oder sonstigen Gütern für Verteidigungszwecke geknüpft werden.
(47)
In dieser Verordnung sollten geeignete Bestimmungen für die Finanzierung des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine festgelegt werden.
(48)
Angesichts des Finanzbedarfs der Ukraine ist es angemessen, den finanziellen Beistand gemäß der diversifizierten Finanzierungsstrategie nach Artikel 224 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 zu organisieren.
(49)
Im Einklang mit der nachdrücklichen Unterstützung, die 25 Staats- und Regierungschefs am Rande der Tagung des Europäischen Rates vom 18. Dezember 2025 bekundet haben, sollte die Ukraine das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine erst zurückzahlen, wenn sie von Russland Reparationszahlungen erhalten hat; ferner behält die Union sich das Recht vor, die in der Union immobilisierten russischen Vermögenswerte in vollem Einklang mit dem Unionsrecht und dem Völkerrecht für die Rückzahlung des Darlehens zu verwenden.
(50)
Abweichend von Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates(**********************) sollte die finanzielle Haftung aus Darlehen im Rahmen der vorliegenden Verordnung nicht durch die Garantie für Außenmaßnahmen, die mit der genannten Verordnung eingerichtet wurde, unterstützt werden. Die in Form von Darlehen gewährte Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung sollte finanziellen Beistand im Sinne des Artikels 223 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 darstellen. Angesichts der finanziellen Risiken und des Vorliegens von Garantien sollte für die nach dieser Verordnung in Form von Darlehen gewährte Unterstützung, die über die Obergrenzen hinaus garantiert werden soll, keine Dotierung vorgesehen und abweichend von Artikel 214 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 keine Dotierungsquote festgelegt werden.
(51)
Angesichts der schwierigen Lage, in der sich die Ukraine durch den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine befindet, und im Hinblick auf die Unterstützung der Ukraine auf ihrem Weg zu langfristiger Stabilität ist es angemessen, von Artikel 223 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 abzuweichen, um es der Union zu gestatten, einen Fremdkapitalkostenzuschuss zur Deckung der Kosten zu gewähren, die andernfalls von der Ukraine getragen würden. Diese Kosten umfassen Schuldendienstkosten (Finanzierungskosten und Kosten für die Liquiditätsbereitstellung und das Liquiditätsmanagement) und die damit verbundenen Verwaltungskosten. Der zu gewährende Fremdkapitalkostenzuschuss erscheint geeignet, um im Rahmen des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine eine wirksame Unterstützung im Sinne des Artikels 223 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 zu gewährleisten, insbesondere um einen zusätzlichen Druck auf die öffentlichen Finanzen der Ukraine zu vermeiden.
(52)
Gemäß Artikel 332 AEUV sollten andere Ausgaben als Verwaltungskosten, die den Organen im Zuge der Verstärkten Zusammenarbeit entstehen, von den beteiligten Mitgliedstaaten getragen werden. Zu diesem Zweck sollten Mitgliedstaaten, die sich nicht an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligen, in Bezug auf alle operativen Ausgaben zulasten des Unionshaushalts Anspruch auf eine Angleichung nach Artikel 11 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates(***********************) haben, die insbesondere Schuldendienstkosten sowie Inanspruchnahmen der Garantie umfasst. Die Verwaltungskosten, die den Organen bei der Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit entstehen, sollten zulasten des Unionshaushalts gehen, ohne dass für die Mitgliedstaaten, die sich nicht an der verstärkten Zusammenarbeit beteiligen, eine Anpassung erfolgt.
(53)
Die Unterstützung der Union für die Ukraine im Rahmen dieser Verordnung sollte von der Kommission verwaltet werden.
(54)
Die Unterstützung für die Ukraine im Rahmen des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine sollte zusätzlich und ergänzend zur Unterstützung der Union im Rahmen der Ukraine-Fazilität gewährt werden. Die Kommission sollte sich bemühen, den Verwaltungs- und Berichterstattungsaufwand für die Ukraine so gering wie möglich zu halten.
(55)
Die Kommission sollte dem Beschluss 2010/427/EU des Rates(************************) und gegebenenfalls der Rolle des Europäischen Auswärtigen Dienstes gebührend Rechnung tragen.
(56)
Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments sollte die Kommission auffordern können, im Rahmen des Dialogs über das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine Fragen zu erörtern, die die Durchführung dieser Verordnung betreffen. Die Kommission sollte den Aspekten, die im Zusammenhang mit den im Zuge des Dialogs über das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine geäußerten Standpunkten aufkommen, und etwaigen Entschließungen des Europäischen Parlaments Rechnung tragen.
(57)
Um sicherzustellen, dass das Europäische Parlament und der Rat die Durchführung dieser Verordnung verfolgen können, sollte die Kommission sie regelmäßig über die Entwicklungen im Zusammenhang mit der Unterstützung der Union für die Ukraine im Rahmen dieser Verordnung unterrichten und ihnen die einschlägigen Dokumente zur Verfügung stellen.
(58)
Um zu gewährleisten, dass die mit dieser Verordnung eingeführten Regelungen durchgängig Wirkung entfalten, sollte die Kommission regelmäßig deren Angemessenheit überprüfen und dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht erstatten, um so Transparenz und Rechenschaftspflicht zu gewährleisten.
(59)
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 wahrgenommen werden.
(60)
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich der Ukraine in den Jahren 2026 und 2027 auf vorhersehbare, kontinuierliche, geordnete und zeitnahe Weise finanzielle und wirtschaftliche Hilfe zu leisten, um sie bei der Deckung ihres Finanzierungsbedarfs infolge des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine zu unterstützen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern aufgrund seines Umfangs und seiner Wirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union — gegebenenfalls im Wege der Verstärkten Zusammenarbeit — im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip Maßnahmen ergreifen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(61)
Wegen der Dringlichkeit, die sich aus den außergewöhnlichen Umständen infolge des unprovozierten und ungerechtfertigten Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine ergibt, wird es als angemessen angesehen, sich auf die Ausnahme von der Achtwochenfrist gemäß Artikel 4 des dem EUV, dem AEUV und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union zu berufen.
(62)
Angesichts der Lage in der Ukraine sollte diese Verordnung aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(*)

ABl. L, 2026/258, 2.2.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/258/oj.

(**)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Februar 2026 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 24. Februar 2026.

(***)

Beschluss (EU) 2022/313 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2022 über eine Makrofinanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 55 vom 28.2.2022, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/313/oj).

(****)

Beschluss (EU) 2022/1201 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2022 zur Bereitstellung einer außerordentlichen Makrofinanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 186 vom 13.7.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/1201/oj).

(*****)

Beschluss (EU) 2022/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. September 2022 über die Bereitstellung einer außerordentlichen Makrofinanzhilfe für die Ukraine und zur Aufstockung des gemeinsamen Dotierungsfonds durch Garantien der Mitgliedstaaten und durch spezifische Dotierungen für bestimmte gemäß dem Beschluss Nr. 466/2014/EU garantierte finanzielle Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Ukraine sowie zur Änderung des Beschlusses (EU) 2022/1201 (ABl. L 245 vom 22.9.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/1628/oj).

(******)

Verordnung (EU) 2022/2463 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Schaffung eines Instruments zur Unterstützung der Ukraine für 2023 (Makrofinanzhilfe +) (ABl. L 322 vom 16.12.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2463/oj).

(*******)

Verordnung (EU) 2024/792 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine (ABl. L, 2024/792, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/792/oj).

(********)

Verordnung (EU) 2024/2773 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2024 zur Einrichtung des Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen und zur Bereitstellung einer außerordentlichen Makrofinanzhilfe für die Ukraine (ABl. L, 2024/2773, 28.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2773/oj).

(*********)

Beschluss (GASP) 2022/335 des Rates vom 28. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 57 vom 28.2.2022, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/335/oj).

(**********)

Verordnung (EU) 2022/334 des Rates vom 28. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 57 vom 28.2.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/334/oj).

(***********)

Verordnung (EU) 2025/2600 des Rates vom 12. Dezember 2025 über Sofortmaßnahmen zur Bewältigung der durch die Handlungen Russlands im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg gegen die Ukraine verursachten ernsthaften wirtschaftlichen Schwierigkeiten (ABl. L, 2025/2600, 13.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/2600/oj).

(************)

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj).

(*************)

Verordnung (EU) 2025/2643 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2025 zur Einrichtung des Programms für die europäische Verteidigungsindustrie und eines Rahmens für Maßnahmen zur Gewährleistung der zeitnahen Verfügbarkeit von und Versorgung mit Verteidigungsgütern ( „EDIP-Verordnung” ) (ABl. L, 2025/2643 vom 29.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/2643/oj).

(**************)

Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates vom 27. Mai 2025 zur Festlegung des Instruments „Sicherheitsmaßnahmen für Europa (SAFE) durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie” (ABl. L, 2025/1106, 28.5.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/1106/oj).

(***************)

ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2016/512/oj.

(****************)

Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).

(*****************)

Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/81/oj).

(******************)

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/2988/oj).

(*******************)

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/883/oj).

(********************)

Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2017/1371/oj).

(*********************)

Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1939/oj).

(**********************)

Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/947/oj).

(***********************)

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/609/oj).

(************************)

Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/427/oj).

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