Artikel 11 VO (EU) 2026/467
Grundsatzvereinbarung
(1) In Bezug auf die genehmigten Beträge der Makrofinanzhilfe nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii vereinbart die Kommission mit der Ukraine politische Auflagen, an die die Makrofinanzhilfe geknüpft wird. Diese politischen Auflagen werden in einer Grundsatzvereinbarung festgelegt.
(2) Die politischen Auflagen sollten robuste und ehrgeizige Reformzusagen der Ukraine enthalten, einschließlich Verpflichtungen zur Stärkung der Mobilisierung von Einnahmen zur Unterstützung des Finanzierungsbedarfs der Ukraine und zur Bekämpfung der Ursachen von Korruption im Bereich der öffentlichen Finanzen; dies umfasst die Verbesserung der Nachhaltigkeit und Qualität der öffentlichen Ausgaben und die Verbesserung der Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht der Systeme für die Verwaltung der öffentlichen Finanzen. Diese Zusagen müssen gegebenenfalls mit Programmen, die die Ukraine unter der Ägide des IWF durchführt, übereinstimmen bzw. über diese hinausgehen. Die Fortschritte bei der Verwirklichung dieser Zusagen werden von der Kommission regelmäßig verfolgt.
(3) Die Kommission genehmigt die Unterzeichnung der Grundsatzvereinbarung und der Änderungen der Grundsatzvereinbarung im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 27 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
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