Artikel 10 VO (EU) 2026/467
Zweck
(1) Die Makrofinanzhilfe trägt dazu bei, die Finanzierungslücke der Ukraine zu schließen, wie sie in einer positiv bewerteten Finanzierungsstrategie der Ukraine ermittelt wurde.
(2) Die Freigabe der Makrofinanzhilfe wird von der Kommission auf der Grundlage ihrer Bewertung veranlasst, ob die Vorbedingung gemäß Artikel 5 Absatz 1 als erfüllt und die politischen Auflagen, die in der in Artikel 11 genannten Grundsatzvereinbarung enthalten sind, als umgesetzt angesehen werden können.
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