Artikel 9 VO (EU) 2026/467
Komplementarität und Koordinierung
(1) Bei der Durchführung des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine handelt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit der Ukraine, den Mitgliedstaaten, den einschlägigen internationalen Gremien und Gebern für die Ukraine, insbesondere über die Geberplattform für die Ukraine und die Kontaktgruppe für die Verteidigung der Ukraine, um einen kohärenten und konsistenten Ansatz derjenigen zu gewährleisten, die die Ukraine unterstützen, damit der Bedarf der Ukraine an finanzieller und wirtschaftlicher Hilfe gedeckt wird. Dabei greift die Kommission auf das Fachwissen des EAD zurück.
(2) Die Artikel 5, 7, 13, 14, und 15 und Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung gelten gemäß dem Beschluss 2010/427/EU.
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