Artikel 13 VO (EU) 2026/467
Förderfähigkeit
(1) Die Tätigkeiten, Ausgaben und Maßnahmen zur Unterstützung der industriellen Kapazitäten der Ukraine im Verteidigungsbereich im Zusammenhang mit Verteidigungsgütern und sonstigen Gütern für Verteidigungszwecke kommen für eine Unterstützung in Betracht, sofern sie die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen für die Förderfähigkeit erfüllen.
(2) Die Verteidigungsgüter gehören zu einer der folgenden Kategorien:
- a)
- Kategorie eins: Munition und Flugkörper, Artilleriesysteme, einschließlich Fähigkeiten für weitreichende Präzisionsschläge, Bodenkampffähigkeiten und ihre Unterstützungssysteme, einschließlich Soldatenausrüstung und Infanteriewaffen, kleine Drohnen (NATO-Klasse 1) und zugehörige Drohnenabwehrsysteme, Schutz kritischer Infrastrukturen, Cybersicherheit und militärische Mobilität, einschließlich des Hemmens der Bewegungen des Feindes;
- b)
- Kategorie zwei: Luft- und Raketenabwehr, maritime Überwasser- und Unterwasserfähigkeiten, Drohnen außer kleinen Drohnen (NATO-Klassen 2 und 3) und zugehörige Drohnenabwehrsysteme, strategische Enabler wie unter anderem strategischer Lufttransport, Luftbetankung, C4-ISTAR-Systeme sowie Weltraumressourcen und Weltraumdienste, Schutz von Weltraumressourcen, künstliche Intelligenz und elektronische Kampfführung.
(3) Die Tätigkeiten, Ausgaben und Maßnahmen zur Unterstützung der industriellen Kapazitäten der Ukraine im Verteidigungsbereich im Zusammenhang mit Verteidigungsgütern oder sonstigen Gütern für Verteidigungszwecke dürfen den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten, wie sie im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „GASP” ) gemäß Titel V EUV festgelegt sind, einschließlich der Achtung des Grundsatzes der gutnachbarlichen Beziehungen, oder den in Artikel 2 dieser Verordnung festgelegten Zielen nicht zuwiderlaufen.
(4) Verteidigungsgüter werden unter Einhaltung der folgenden Bedingungen hergestellt:
- a)
- An der Herstellung der Verteidigungsgüter beteiligte Hersteller und Unterauftragnehmer haben ihren Sitz sowie ihre Leitungs- und Verwaltungsstrukturen in der Union, in einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat oder in der Ukraine. Sie unterliegen nicht der Kontrolle durch ein Drittland, bei dem es sich weder um einen dem EWR angehörenden EFTA-Staat noch um die Ukraine handelt, oder durch einen anderen Rechtsträger eines Drittlands, der nicht in der Union, in einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat oder in der Ukraine niedergelassen ist.
- b)
- Abweichend von Buchstabe a kommen zur Berücksichtigung der industriellen Zusammenarbeit mit Nicht-EU-Partnern Verteidigungsgüter, an denen ein Unterauftragnehmer beteiligt ist, an den zwischen 15 % und 35 % des Auftragswerts vergeben werden und der seinen Sitz oder seine Leitungs- und Verwaltungsstrukturen nicht in der Union, in einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat oder in der Ukraine hat, für eine Unterstützung in Betracht, sofern mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- i)
- zwischen dem Hersteller und diesem Unterauftragnehmer wurde vor dem 28. Mai 2025 ein direktes Vertragsverhältnis im Zusammenhang mit dem betreffenden Verteidigungsgut hergestellt; oder
- ii)
- der Hersteller verpflichtet sich, innerhalb von zwei Jahren zu prüfen, ob das von diesem Unterauftragnehmer bereitgestellte Vorprodukt ( „input” ) bei gleichzeitiger Erfüllung der technischen und zeitlichen Anforderungen durch ein alternatives, beschränkungsfreies Vorprodukt ( „input” ) mit Ursprung in der Union, in einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat oder in der Ukraine ersetzt werden kann.
- c)
- Abweichend von Buchstabe a dieses Absatzes sind Verteidigungsgüter, an denen in der Union niedergelassene Hersteller oder Unterauftragnehmer beteiligt sind, die von einem sonstigen Drittland, bei dem es sich nicht um einen dem EWR angehörenden EFTA-Staat oder die Ukraine handelt, oder von einem anderen Rechtsträger eines Drittlands, der nicht in der Union, in einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat oder in der Ukraine niedergelassen ist, kontrolliert werden, unterstützungsfähig, wenn dieser Hersteller oder Unterauftragnehmer einer Überprüfung im Sinne der Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) und erforderlichenfalls geeigneten Risikominderungsmaßnahmen unterzogen wurde oder wenn dieser Hersteller oder Unterauftragnehmer Garantien gemäß Buchstabe d dieses Absatzes bietet, die von dem Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist, überprüft wurden.
- d)
- Die in Buchstabe c dieses Absatzes genannten Garantien müssen sicherstellen, dass die Beteiligung des Herstellers oder Unterauftragnehmers an der Herstellung des Verteidigungsguts den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten, wie sie im Rahmen der GASP gemäß Titel V EUV festgelegt sind, nicht zuwiderläuft. Aus diesen Garantien muss insbesondere hervorgehen, dass für die Zwecke der Tätigkeiten, Ausgaben und Maßnahmen Vorkehrungen getroffen wurden, die sicherstellen, dass
- i)
- die Kontrolle über den Hersteller oder Unterauftragnehmer nicht in einer Weise ausgeübt wird, die dessen Fähigkeit zur Durchführung der geförderten Tätigkeiten, Ausgaben und Maßnahmen einschränkt oder behindert, und
- ii)
- der Zugang eines nicht assoziierten Drittlands oder eines Rechtsträgers eines nicht assoziierten Drittlands zu Verschlusssachen oder vertraulichen Informationen, die mit dem Verteidigungsgut in Zusammenhang stehen, verhindert wird und dass die Angestellten oder sonstigen an der Herstellung des Verteidigungsguts beteiligten Personen über eine von einem Mitgliedstaat gemäß den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgestellte Sicherheitsüberprüfung verfügen.
- e)
- Die für die Zwecke der Herstellung der Verteidigungsgüter genutzten Infrastrukturen, Einrichtungen, Mittel und Ressourcen der an der Herstellung beteiligten Hersteller und Unterauftragnehmer müssen sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, eines dem EWR angehörenden EFTA-Staates oder der Ukraine befinden. Verfügen an der Herstellung der Verteidigungsgüter beteiligte Hersteller oder Unterauftragnehmer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, eines dem EWR angehörenden EFTA-Staats oder der Ukraine über keine unverzüglich verfügbaren Alternativen oder einschlägigen Infrastrukturen, Einrichtungen, Mittel und Ressourcen, können sie ihre Infrastrukturen, Einrichtungen, Mittel und Ressourcen, die sich außerhalb dieser Hoheitsgebiete befinden oder dort gehalten werden, nutzen, sofern eine solche Nutzung nicht den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zuwiderläuft.
- f)
- Bei den an der Herstellung der Verteidigungsgüter beteiligten Herstellern und Unterauftragnehmern kann davon ausgegangen werden, dass sie den in diesem Absatz genannten Bedingungen für eine Förderfähigkeit genügen, wenn sie gleichwertige Bedingungen nach den Verordnungen (EU) 2018/1092(**), (EU) 2021/697(***), (EU) 2023/1525(****) oder (EU) 2023/2418(*****) des Europäischen Parlaments und des Rates oder nach der Verordnung (EU) 2025/1106 erfüllt haben und sofern die Erfüllung dieser Bedingungen nicht durch spätere Änderungen infrage gestellt wird.
- g)
- Die Kosten der Komponenten mit Ursprung außerhalb der Union, der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten und der Ukraine dürfen 35 % der geschätzten Kosten der Komponenten des Verteidigungsguts nicht übersteigen. Keine Komponente darf aus einem Drittland bezogen werden, das den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zuwiderhandelt.
- h)
- Bei Verteidigungsgütern im Zusammenhang mit der in Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels genannten Kategorie zwei müssen Hersteller ohne von Drittländern oder Rechtsträgern von Drittländern auferlegte Beschränkungen über die Definition, Anpassung und Entwicklung der Konstruktion des beschafften Verteidigungsguts entscheiden können; hierzu gehört auch die rechtliche Befugnis, Komponenten, die von Drittländern oder Rechtsträgern von Drittländern auferlegten Beschränkungen unterliegen, zu ersetzen oder zu entfernen.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „an der Herstellung der Verteidigungsgüter beteiligter Unterauftragnehmer” einen Rechtsträger, von dem ein wichtiges Vorprodukt ( „critical input” ) bereitgestellt wird, das über besondere, für das Funktionieren des Verteidigungsguts wesentliche Merkmale verfügt, für das mindestens 15 % des Auftragswerts aufgewendet werden und für das der Zugang zu Verschlusssachen zur Erfüllung des Auftrags erforderlich ist.
(5) Abweichend von den Absätzen 2 und 4 und unter uneingeschränkter Achtung des Absatzes 3 kommt bei einem dringenden Bedarf an der Lieferung eines bestimmten Verteidigungsguts, der sich aus dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine ergibt, die Beschaffung eines Verteidigungsguts, das eine oder mehrere der in den Absätzen 2 und 4 genannten Bedingungen nicht erfüllt, für eine finanzielle Unterstützung im Rahmen dieses Kapitels in Betracht, sofern
- a)
- es kein gleichwertiges Gut gibt, das diesem dringenden Bedarf entspricht und die in den Absätzen 2 und 4 genannten Bedingungen erfüllt, oder es nicht im erforderlichen Umfang verfügbar ist und seine Lieferfrist nicht der Dringlichkeit der Lage und dem unmittelbaren operativen Bedarf der Ukraine entspricht, oder
- b)
- die Lieferfrist für ein solches Verteidigungsgut deutlich kürzer ist als für ein Verteidigungsgut, das die in den Absätzen 2 und 4 dieses Artikels genannten Bedingungen erfüllen würde, selbst wenn dieses Verteidigungsgut Gegenstand einer Vorranganfrage gemäß Artikel 19 war.
In einem solchen Fall legt die Ukraine die ihr nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung stehenden Informationen vor, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für die Anwendung dieser Ausnahmeregelung erfüllt sind. Diese Informationen sind von der Kommission nach Konsultation der in Artikel 15 genannten Sachverständigengruppe unverzüglich zu prüfen.
Verteidigungsgüter werden von in anderen Drittländern als den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten und der Ukraine niedergelassenen Herstellern nur beschafft, wenn in der Union, den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten und der Ukraine unter den in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Bedingungen keine anderen Alternativen zur Verfügung stehen. Im Zusammenhang mit Unterabsatz 1 Buchstaben a und b umfassen diese Informationen eine rechtliche Verpflichtung zur Einhaltung der Lieferfrist.
Die Kommission genehmigt die in diesem Absatz genannten Ausnahmen im Wege von Durchführungsrechtsakten, die nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 27 Absatz 3 erlassen werden.
(6) Die beteiligten Mitgliedstaaten stellen gegebenenfalls sicher, dass die Vergabeverfahren und Aufträge für sonstige Güter für Verteidigungszwecke im Falle von im Rahmen des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine unterstützen Beschaffungen angemessene Förderfähigkeitsbedingungen zum Schutz der Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten enthalten.
(7) Abweichend von Absatz 4 werden Beiträge gemäß Absatz 8 Buchstabe e im Einklang mit den Förderfähigkeitsbedingungen des betreffenden Unionsprogramms verwendet.
(8) Tätigkeiten, Ausgaben und Maßnahmen im Zusammenhang mit Verteidigungsgütern oder sonstigen Gütern für Verteidigungszwecke werden gemäß einer der folgenden Durchführungsmethoden durchgeführt:
- a)
- Beschaffungen durch die Ukraine, vorbehaltlich der Validierung der Beschaffung und Lieferung durch die Kommission oder die beteiligten Mitgliedstaaten. Die Ukraine ist für solche Beschaffungen im Einklang mit dem ukrainischen Recht verantwortlich, wobei die Validierungen durch die Kommission oder die beteiligten Mitgliedstaaten stichprobenartige Kontrollen der Vertragsunterlagen, Rechnungen und Lieferbescheinigungen, physische Kontrollen bei Lieferanten und physische Überprüfungen der Lieferungen umfassen;
- b)
- Beschaffungen durch die Ukraine, bei denen es sich um eine gemeinsame Beschaffung gemäß der Verordnung (EU) 2025/1106 handelt;
- c)
- Abkommen zwischen der Ukraine und Mitgliedstaaten oder der Europäischen Verteidigungsagentur (im Folgenden „EDA” );
- d)
- Beschaffungsabkommen zwischen der Ukraine und internationalen oder zwischenstaatlichen Organisationen; oder
- e)
- Beiträge der Ukraine zu dem mit der Verordnung (EU) 2025/2643 geschaffenen Unterstützungsinstrument für die Ukraine, dem mit der Verordnung (EU) 2024/792 geschaffenen Investitionsrahmen für die Ukraine für Güter mit doppeltem Verwendungszweck oder anderen Programmen der Union.
Tätigkeiten, Ausgaben und Maßnahmen im Zusammenhang mit sonstigen Gütern für Verteidigungszwecke können auch durch Beschaffungen der Ukraine mit einem Auftragswert unter 7000000 EUR durchgeführt werden, sofern die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Schutz der finanziellen Interessen der Union gewährleistet sind.
(9) Von der Ukraine eingegangene Verträge im Zusammenhang mit Beschaffungen, Vereinbarungen oder Beiträgen gemäß Absatz 8 sind unterstützungsfähig, wenn sie nach dem 14. Januar 2026 unterzeichnet werden und diesem Artikel entsprechen.
(10) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Ausweitung der Förderfähigkeit auf andere Drittländer als die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten und die Ukraine, die den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten nicht zuwiderhandeln, zu ergänzen, sofern diese Drittländer mit der Union eine Vereinbarung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2025/1106 geschlossen haben. In jedem delegierten Rechtsakt wird für jedes der betreffenden Drittländer festgelegt, für welche Verteidigungsgüter diese Bestimmung gilt. Mit Inkrafttreten eines delegierten Rechtsakts gilt das Drittland in Bezug auf diese Verteidigungsgüter als zu den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten und Ukraine für die Zwecke des Artikels 13 Absatz 4 gehörend.
(11) Unbeschadet des Absatzes 10 kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einen Durchführungsrechtsakt erlassen, um festzustellen, dass ein anderes Drittland als die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten und die Ukraine, das den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten nicht zuwiderläuft und kein Abkommen mit der Union gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2025/1106 geschlossen hat, die folgenden kumulativen Bedingungen erfüllt:
- a)
- das Drittland hat sich verpflichtet, einen fairen und verhältnismäßigen finanziellen Beitrag zu den Kosten, die sich aus der Mittelaufnahme ergeben, zu leisten, der dem Wert der Aufträge entspricht, die an in diesem Drittland niedergelassene Rechtsträger vergeben werden. Dieser Beitrag erfolgt in Form von liquiden Mitteln zum Fremdkapitalkostenzuschuss auf der Grundlage einer Beitragsvereinbarung zwischen dem Drittland und der Union. Er gilt als externe zweckgebundene Einnahme gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509;
- b)
- das Drittland ist eine Sicherheits- und Verteidigungspartnerschaft mit der Union eingegangen; und
- c)
- das Drittland leistet der Ukraine in erheblichem Umfang finanzielle und militärische Unterstützung.
Im Durchführungsrechtsakt des Rates wird für jedes der betreffenden Drittländer festgelegt, für welche Verteidigungsgüter diese Bestimmung unter Berücksichtigung der Bedingungen dieses Absatzes gilt.
Mit Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts des Rates gilt das Drittland in Bezug auf diese Verteidigungsgüter als Teil der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten und Ukraine für die Zwecke des Artikels 13 Absatz 4 aufgenommen.
Der Rat kann den Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit ändern und den geänderten Text durch einen Durchführungsbeschluss erlassen.
Fußnote(n):
- (*)
Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union (ABl. L 79 I vom 21.3.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/452/oj).
- (**)
Verordnung (EU) 2018/1092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 zur Einrichtung des Europäischen Programms zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich zwecks Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und der Innovation in der Verteidigungsindustrie der Union (ABl. L 200 vom 7.8.2018, S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1092/oj).
- (***)
Verordnung (EU) 2021/697 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1092 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 149, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/697/oj).
- (****)
Verordnung (EU) 2023/1525 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 2023 zur Förderung der Munitionsproduktion (ASAP) (ABl. L 185 vom 24.7.2023, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1525/oj).
- (*****)
Verordnung (EU) 2023/2418 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über die Einrichtung eines Instruments zur Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie durch gemeinsame Beschaffung (EDIRPA) (
ABl. L, 2023/2418 vom 26.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2418/oj ).
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