Artikel 14 VO (EU) 2026/467
Produktpläne
(1) In Bezug auf die genehmigten Beträge der Hilfe zur Unterstützung der industriellen Kapazitäten der Ukraine im Verteidigungsbereich gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii erstellt die Ukraine einen Plan für jede Tätigkeit, Ausgabe oder Maßnahme im Zusammenhang mit einem Verteidigungsgut oder einem sonstigen Gut für Verteidigungszwecke, für das sie Hilfe beantragen möchte. In diesem Plan wird Folgendes dargelegt:
- a)
- eine Beschreibung des Verteidigungsguts oder sonstigen Gutes für Verteidigungszwecke und
- b)
- Informationen über die Einhaltung von Artikel 13.
(2) Die Ukraine überprüft den Plan mit der Kommission, um die Einhaltung des Artikels 13 sicherzustellen. Sollte die Ukraine keine Durchführungsmethode gemäß Artikel 13 Absatz 8 festlegen oder sollte die Kommission der Auffassung sein, dass eine alternative Durchführungsmethode wirtschaftlicher, effizienter oder wirksamer ist, kann die Kommission der Ukraine eine Durchführungsmethode vorschlagen. Wenn die Kommission der Ukraine die geeignetste Durchführungsmethode vorschlägt, berücksichtigt sie die rechtzeitige Bereitstellung des betreffenden Verteidigungsgutes oder sonstigen Gutes für Verteidigungszwecke bzw. der betreffenden Tätigkeit, Ausgabe oder Maßnahme, die verfügbaren Preise, die bisherigen Erfahrungen mit dieser Durchführungsmethode und, soweit gerechtfertigt, die bisherigen Erfahrungen mit Herstellern im Rahmen dieser Durchführungsmethode. Bei der Feststellung, ob eine alternative Durchführungsmethode wirtschaftlicher ist, oder bei der Prüfung der verfügbaren Preise berücksichtigt die Kommission eine etwaige Kofinanzierung durch die Mitgliedstaaten.
(3) Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels ist die Ukraine nicht verpflichtet, einen Plan für die Durchführung gemäß Artikel 13 Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstabe e zu erstellen.
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