Artikel 17 VO (EU) 2026/467
Überwachung der Durchführung
(1) Die Kommission überwacht die Durchführung der Hilfe zur Unterstützung der industriellen Kapazitäten der Ukraine im Verteidigungsbereich, insbesondere die Lieferung von Gütern, im Einklang mit diesem Artikel.
(2) Bei Beschaffungen der Ukraine gemäß Artikel 13 Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstabe a, die von der Kommission validiert werden, wendet die Kommission das darin enthaltene Validierungsverfahren an.
(3) Bei Beschaffungen durch die Ukraine gemäß Artikel 13 Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstabe a, die von den beteiligten Mitgliedstaaten validiert werden, überwacht der beteiligte Mitgliedstaat die Durchführung der Beschaffung und die Lieferung im Einklang mit dieser Bestimmung und erstattet der Kommission Bericht.
(4) Bei Beschaffungen durch die Ukraine gemäß Artikel 13 Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstabe b überwachen die beteiligten Mitgliedstaaten, die Teil einer solchen gemeinsamen Beschaffung sind, die Durchführung der Beschaffung und die Lieferung und erstatten der Kommission Bericht. Erklärt sich ein nicht beteiligter Mitgliedstaat im Zusammenhang mit einer gemeinsamen Beschaffung gemäß der Verordnung (EU) 2025/1106 damit einverstanden, an die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Förderfähigkeitsvorschriften gebunden zu sein und diese anzuwenden, gewährleistet er den Schutz der finanziellen Interessen der Union und ist er der öffentliche Auftraggeber, der im Namen der anderen Länder handelt, so verlangt die Ukraine als Voraussetzung für die Teilnahme des nicht beteiligten Mitgliedstaats, dass er die Durchführung der Beschaffung und die Lieferung überwacht und der Kommission Bericht erstattet.
(5) Bei Abkommen zwischen der Ukraine und beteiligten Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstabe c überwacht der beteiligte Mitgliedstaat die Durchführung des Abkommens und dessen Umsetzung und erstattet der Kommission Bericht. In Abkommen zwischen der Ukraine und nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstabe c nimmt die Ukraine Verpflichtungen für den jeweiligen nicht teilnehmenden Mitgliedstaat auf, durch die in dieser Verordnung festgelegten Förderfähigkeitsvorschriften gebunden zu sein und diese anzuwenden, den Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten und die Umsetzung des Abkommens sowie die Lieferung zu überwachen und an die Kommission zu berichten.
(6) Bei Abkommen zwischen der Ukraine und der EDA gemäß Artikel 13 Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstabe c überwacht die EDA die Durchführung des Abkommens und dessen Umsetzung und erstattet der Kommission Bericht.
(7) Bei Beschaffungsabkommen zwischen der Ukraine und internationalen oder zwischenstaatlichen Organisationen gemäß Artikel 13 Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstabe d nimmt die Ukraine in diese Beschaffungsabkommen Verpflichtungen für die jeweiligen internationalen oder zwischenstaatlichen Organisationen auf, die Durchführung der Beschaffung und die Lieferung zu überwachen und der Kommission Bericht zu erstatten.
(8) Die Absätze 1 bis 7 dieses Artikels gelten nicht für Beschaffungen der Ukraine gemäß Artikel 13 Absatz 8 in Bezug auf Tätigkeiten, Ausgaben und Maßnahmen im Zusammenhang mit sonstigen Gütern für Verteidigungszwecke mit einem Wert unter 7000000 EUR. Die Ukraine erstattet der Kommission jedoch regelmäßig Bericht darüber, wie sie die Durchführung dieser Beschaffungen und Lieferungen überwacht. Die Kommission führt risikobasierte Kontrollen durch.
(9) Wird die Kommission von der Ukraine gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe g über die Nichtdurchführung eines Vertrags oder einer Vereinbarung unterrichtet oder erhält sie Kenntnis von der Nichtlieferung von Gütern gemäß diesem Artikel oder der Nichtverwendung von Mitteln auf dem in Artikel 16 genannten Konto, so nimmt die Kommission mit der Ukraine Kontakt auf, um diese Mittel im Einklang mit dieser Verordnung umzuwidmen.
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